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2 (1831)
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718
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718 Pandect. L. XXHI. Tit 4. T)e paciis dolalibiis.

rathsgut] nicht gefordert werden solle, getroffen zu *gcbeine ,G1 ), und dass der Vater die Einrede des geschk«' 6 "nen Pactums, welche er so erlangt habe, auf seinen & r "übertragen habe.

26. PAP1NIAN. lib. IV. Rcspons. — Zwischen emj»Schwiegervater und [seinem] Schwiegersohn igt die fJebereikunft getroffen worden, dass, wenn die Tochter (Frau) Bgtorben wäre, nnd ein einjähriger Sohn sie überlebt hatte,Heirathsgut dem Manne gehören sollte; wenn aber der »°beim Leben seiner Mutter gestorben wäre, so sollte der .„jwenn die Ehefrau während der Ehe verstorben wäre,

einen

Theil des Heirathsguts zurückbehalten, die Frau ist im

Scbitf-

bruch mit ihrem einjährigen Sohne umgekommen; wel , fwahrscheinlich zu sein 16ü ) schien, dass das Kind vorMutter umgekommen sei, so hat man angenommen, das» *Mann den Theil des Heirathsguts zurückbehalten könne« 9;Wenn ein Mann das Heirathsgut, welche» er in Folge ePactnins wegen seiner Tochter hätte zurückbehalten "• 0,, V g Jaus Irrlhmn nicht zurückbehalten hat, so ist es bekannt, 'die Tochter, welche die alleinige Erbin ihres Vaters, l aie , e jfein] ihrer Mutter faber] auf einen Theil geworden "*' . j^dem nach seinem Ermessen verfahrenden Theilungsrichterunredlicher Weise verlange, das von ihrem Vater tfflfdt» °zahlte Heirathsgut [vor den übrigen Erben ihrer Mutter J ? ,iwbl' zu erhalten. §. 2. Wenn zwischen dem Vater f" er „

das*»

nnd seinem Schwiegersohn die Uebereinkimft getrolfen Wr,wenn die Tochter während der Ehe ohne Kinder ver» ° ^sei, das Heirathsgut dem Vater zurückerstattet werde"80 inuss man das als von den Contrahenten beabsichtig* 'hen, dass da» Heirathsgut, wenn die Tochter tritt Hfl«*''* -i^von Kindern verstorben sei, [von dem Manne] zurück'' 6 ' ^werden solle; auch wird der als Zngnhe gegebene '" c j,,Heirathsguts nicht [davon] getrennt werden, wenn inau ^her nicht über etwas Anderen übereingekommen ist- ^ ot .Es ist [/.wischen Ehegatten] die Uebereinkuuft getroile» ^; nden, dass die Frau auf Kosten des Mannes überall nin > . tfesie reisen würde, gefahren werden solle, und darum . j tFrau auf einen Brief des Mannes nach dein Pactum gern 1nnd ist in die Provinz, in welcher er als- Centurio ^, 0 {tdienste that, gereist; wenn nun das durch die lieberen»

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165) Hat also der Mann versprochen, er wolle das Heir ,, e? »ozurückgeben, wenn seine Frau während der Ehe s tc ' j,' a |tei»kann er, wenn sie stirbt, ehe er das Heirathsgut

hat, dasselbe gar nicht fordern. „.„.Müh'

166) D. h. weil die Vermuthung dafür ist. S. darüberJeu bruch Arch. f. d. civ. Pr. Bd. 4. S. 390 tt.