Pandect. l>. XXIII. Tit. 4. De paclis dotalibus. 717
8c hen ü lr „„j [ihrem] Manne die Uebereinkunf t
getroffen worden, dass ihr diese Paplit gelder als"'erhalt gegeben werden sollten S 6 ,t),. nicht gegeben
Verden müsse, da es [sonst] geschehen würde, dass an'' g C -
J VlHSe Arl Schenkungen zwischen einem Mann und seiner £he-
. ra u bestätigt würden; denn was als Jahrgeld gegeben wird,
m eine Art Schenkung.
al 23. AFR1CA1V. üb. VII. Quacslhn. — Ein Vater hat,
a er fij r geine Tochter ein Heirathsgut gab, paciscirt, dass,
euu die Tochter gestorben wäre und ein oder mehrere Kiu-
e * [derselben] sie überlebten, nach Abzug des dritten Theils,
. »ihrige Heirathsgut ihm, oder nach seinem Tode dem oderein von seinen Söhnen, welche er in der Gewalt hatte,
j ''"^gegeben werden solle; sodann hat er sich stipulirt,s dies so geschehen solle; nach seinem Tode war die Erau
hat reiU * t ' er gestorben und hatte Söhne hinterlassen; man
gefragt,, ob jene aus der Stipulation zwei Dritttheile for-
"ten; denn die Kraft dieser Stipulation bestehe darin, dass,
der 6 f*.™£ t j.ol> Jene aus der (Stipulation zwei unimiuue xor-j^. Aouuen? Ich habe zum Bescheid gegeben, dass sie esvve " '• ^ enn die K-raft dieser Stipulation bestehe darin , dass,ratl' U '^' e Fm, l während der Ehe gestorben wäre, das llei-, ffut dem Vater zurückgegeben werden sollte, und
° eu so auzuseheu, als weuu°e'me solche Stipulation eingegan-, word en wäre: du s-clohst mir, dass mir oder nach.
Tode dem Lucius Ti tius [Etwas] gesehen, le " soJJe, wenn das Schiff aus Asien gekoin-
° u sein wird? denn auch wenn nach dem Tode des Sti-V»l;Uors das Schiff gekommen wäre, so werde [das Yersnro-
le,)e J dem Erben geschuldet,ein H.OIUiNTIN. lib. 111. Inslilul. — Wenn zwischen
^ e ) n Alaune und seiner Frau paciscirt worden ist, dass ein^•'nunter TUeil des Lleirathsguts oder das gan/.e [von dem^. a, ' Ile ] zurückbehalten werden solle, wenn ein oder mehrerejj "der vorhanden wären, so ist die Lfebereiukuuft auch in*at? US a " f die ^ iu d er » welche eher geboren sind, als das llei-»e, • S *"' gegeben wurde oder vermehrt wird, güllig; denn es22*§'. ^ venn sie a,,s der ^" ue geboren werden, in welcher
"•"'rnllisgut gegeben worden ist.j> 35, UU\ üb. 1. liespom. - [Ul planus hat zumiiri l 8' f, K' eueH > dass] die Uebereinkunft, welche über die
" c kgabe de» lleiratbsguts, wenn es gegeben worden wäre,iei.1 j Fal, J getroffen worden ist, wenn die Tochter wau-* a «er Ehe gestorben wäre, auch darüber, dass [das Uei-
lß *) Der Inhalt der Einrede ist im taloinischen negativ bedingt«%ednickt: ttc si inlcr se et virum von cotwemsset etc., welche» bekanntlich die übliche war. Vgl. auch V. Gluck*XYl. S. 117.