716 Pandect. L. XXIH. Tit. 4. De pacth doialtbus.
den solle; denn dieses Pactum gilt dann, wenn die TocnteErbin des Vaters geworden, und unter ihrer Dazwischen*.«"das Pactum geschlossen sei« "wird.
20. PAUL. Iib. XXXV. ad Ed. — Auch eine dann,das heisst, nach der Scheidung wegen geschenkter oder enwendeter Sachen oder wegen der aufgewendeten Rosten glrolfene Verabredung wird gelten. §. 1. Wenn ein Fremdvon dem Seinigen ein Heirathsgut geben will, so kann erA" e ^was er nur will, auch ohne Wissen der Frau pacisciren, e" eso wie auch sich slipuliren; denn er schreibt für seine eig eSache eine Bedingung vor; nachdem er aber [das IleiratbsS" ■gegeben haben wird, so inuss er mit Zustimmung der *pacisciren. §. 2. Wenn man übereingekommen sein ^
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dass man von der Frau oder ihrem Vater das Heirathsgut vv
fordern solle, so wird der Erbe keine Einrede haben , aB ,
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wenn man übereingekommen sein wird, dass es nicht währeder Ehe und beim Leben des Vaters gefordert werden so-
so kann es nach dem Tode des Vaters sogleich eingel° rlwerden und wenn der Ehemann es nicht gefordert uaWird, so wird er wegen dieses Verschuldens gehalten » c 'wenn das Heirathsgut hätte gefordert werden können, i- enicht etwa die Ehe früher getrennt sein sollte, als ihmMöglichkeit zu fordern gegehen war. . e
21. JULIAN. Iib. XVII. Dig.— Wenn eine Frau &»bestimmte Summe als Heirathsgut versprochen nnd »' a,t . J(
selben Sclaven zum Heirathsgut unter der Bedingung'g e S>
Laben wird, dass sie auf ihre Gefahr stehen sollten, ,in " .. 'das , wag von denselben geboren worden wäre , ihr genbei dem Pactum stehen bleiben nwj"
dass zwischen einer Ehe/ran «'"" w ,
»olle, so wird man
Denn es ist bekannt-, mag »«nbwiu hu« uww ••—Manne die Ueuereinknnft getroffen werden könne, dass ,Heirathsgut, welches in baarem Geld bestand, vertausch'in.Sachen verwandelt werden solle, wenn dies der trauNutzen ist. n
22. Idem IIb. II. ad Urscj. Fcroc. — Jemand hatte ^seiner Ehefrau als Heirathsgut ein Grundstück erhaltenzwischen ihnen war die Uebereinkunft getroffen worden, ..der Mann der Ehefrau die Pachtgelder von diesem Grund«als Jahrgeld geben sollte; sodann hatte der Manni_ jenes^ r " (ill ,
stück der Mutter der Frau für einen bestimmten PachtzinsBebauen verpachtet, und diese war, als sie die Pacingfür jenes Grundstück schuldete, gestorben und hatte ihreter als alleinige Erbin hinterlassen, und |unterdessen] war j ieScheidung erfolgt; der Mann forderte nun von der Fra«Pachtgelder, welche ihre Mutter geschuldet hatte; lliaD %¥ i.angenommen;, dass der Frau die Einrede: es W" re