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2 (1831)
Entstehung
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713
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Pakdect. t. XXIII. Tit. 4. De pactls dolalibus. 713

sein, vml e8 gestattet ist, für seine Erben etwas ausznbedingen,"nd nichts entgegensteht, dass man für eine bestimmte Person,Wenn sie Erbe sein wird, Etwas ausbedingeu könne, wenn^ a " auch in Betreff der übrigen Erben nicht dasselbe ausbe-"""St; und so schreibt Celsus.

s 11. ULP. lib. XXXIV. ad Ed. — Der höchstselige

e verns hat verordnet, dass, wen« ein Vater ein Ileirathg-

S. ut versprochen habe und so paciscire, dass das Heirathsgut

''cbt bei seinem Leben gefordert werden solle, auch nicht wahrend

e ' Ehe gefordert werden solle, das [letztere] Pactum so zu

Muren sei, als wenn beigefügt wäre: bei seinem Leben;

*nii dies sei so aus Rücksicht auf die väterliche Liebe und

, " Willen der Contrahirenden zn verstehen, so, dass auch

, er letztere Theil der Uebereiukunft auf das Leben des Vaters

zogen zu sein scheine, damit nicht die entgegengesetzte Mei-

"5? die Früchte des Heirathsguts von den Lasten der Ehe

i ."' lelS9 )) und das, was höchst unwürdig sein würde, her-

e 'f"Ure , dass [nämlich] die Tochter kein Ueirathsgut gehabt

1 haben scheine; und durch dieses Rescript ist dies bewirkt

. r * eu » dass, wenn die Tochter beim Leben des Vaters ge-

i '^ en sein, oder sich ohne ihre Schuld geschieden haben wird,

Ueirathsgut gar nicht gefordert werden kann, dass es aber,

ei >n der Vater während der Ehe gestorben sein wird, gefor-

ert "Werden kann.

ein»?' PAXJL - lib ' XXXV - " (1 Eil - — Wen ™ em Vatet

Meiratlisg-ut gegeben und paciscirt haben sollte, dass, wenn

■l . Rochier wahrend der Ehe gestorben sei, das Heirathsgut

«em Manne verbleiben sollte, so glaube ich, dass das Pac-

s .. *n halten sei, wenn auch keine Kinder vorhanden sein

\;i eD * §■ 1. Unter den Pacten, welche vor [Eingehung] der

j.. e » 0t ler nach [Eingehung] der Ehe geschlossen zu werden

p S^n, beziehen sich einige auf das, was in dem Willen [der

c 'Scenten] steht, [z. B.] dass die Frau mit dem versproche-

j Heirathsgut sich ernähren und nicht eher, als bis sie ver-

lr athet sei, das Ueirathsgut von ihr gefordert werden solle,

er dass sie dem Manne eine bestimmte Summe leiste, und

i ihm ernährt werde, und dergleichen andere beziehen sich

U . as > "Was durch das Recht bestimmt ist, z. B. wenn das

e eiratl 'Sgut gefordert werden solle, auf welche Weise";")

8 2 urückg e g e ben werden solle, und bei diesen Parten wird

lj 9) Damit ,,i c i,t durch die entgegengesetzte Annahme die Kote«her].o.ig e ni| lrt würde, dass die Früchte des Heirathsguts nicht'»r che ehelichen Lasten verwendet werden Konnten, wejl es

16oT i rcnd <ler Kl,c P ar ,,icllt R''' ronlcrl "werden könne,) "• fa, oh mit oder ohne Abzug.