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2 (1831)
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712
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712 Pandect. L. XXIII. Tit. 4. /><; 2>«c/w dotalibus.

rathsgut [Ton dein Vater] für die TocLter gegeben wird, *°ist es am besten, wenn der Schwiegersohn mit beiden eiPactum sckliesst, obwohl gleich zuerst, wenn das Heiratnsg'gegeben wird, der, welcher es gibt, jede beliebige Eediu?" 1 »[in BelrelF des Heirathsguts ] auch ohne die Person der i 1 ' 8 ^vorschreiben kann. Wenn er aber, nachdem es gegeben v?o^den ist, pacisciren will, so ist die Person beider beim Pacisren uothweudig, weil die Frau dann das Heirathsgut sclioerworbeil hat; und wenn der Vater in diesem Falle allein ol "' ndie Tochter paciscirt hätte, so wird, mag er aHein, 0 J* er .Vereinigung mit der Person der Tochter klagen, ihm alleinabgeschlossene Pactum schaden und nützen, und wennTochter allein klagen wird, so wird ihm dies weder u' l<znoch schaden. Wenn aber die Tochter allein paciscirt N eIwird, und durch dieses Pactum die Lage des Vaters verbes* 0werden wird, so wird es auch dem Vater nützen, weilVater durch die Tochter erworben werden kann, der 1°™[aber] durch den Vater nicht [erworben werden] kann. ' vaber die Tochter so paciscirt haben sollte, dass das " a *"schadet, so wird das Pactum der Tochter, wenn sie einst k-i^e >schaden, dem Vater wird es aber auf keine Weise scüa „ e . 1 'Wenn er nicht in Vereinigimg mit der Tochter verfahren sol 'Man muss sagen, dass die Tochter durch Pacisciren [überHeirathsgut] die Lage des Vaters in dem Fall nicht versch» ectern könne, in weichein dag Heirathsgut, wenn die Tochterder Ehe verstorben sein sollte, an den Vater zurückkoinmWürde. ■

8. PAUL. lib. VII. ad Salin. — So oft ein HanWrSWJwährend [sein] Vater rasend oder von den Feinden P e j?ist, eine Frau nimmt, oder eine Haustochter [unter solchenständen] sich verheirathet, wird notwendiger Weise aucnin.it ihnen eine Verabredung wegen des Ueirathsguts g' etr0werden können. ,

9. POMPON. lib. XVI. ad Sabin. — Wenn man «^über übereinkommen sollte, dass, wenn bei Lebzeiten -Schwiegervaters die Tochter (Frau) gestorben sei, dem ^ cuW ' u) jgervater selbst, wenn nach seinem Tode, seinem Sohn, vv'auch nach dem Tode des Sohnes, seinem Erben das **• ^

zurückgegeben werden solle, so kann man nach einer

billige«

Erklärung es vertheidigen, dass die Stipulation wirksam sei>

10. Idem lib. XXVI. ad Sabin. — Ein Grossvater^als er für seinen Enkel ein Heirathsgut erhalten hatte, ]'cirt, dass man das Heirathsgut nicht von ihm, auch *•'seinem Sohne fordern sollte, dass man aber von einem anErben, als seinem Sohne, das Heirathsgut fordern s0 " t0 ' eUSohn wird durch die Einrede der Uebereiukuuft zu » cJiU