714 Pandect. t. XXni. Tit. 4. Da paciis dotnlibus.
nicht immer der Wille der Contrahirenden beobachtet '• ■/•Sonst, wenn man übereingekommen sein würde, dass das l' erathsgut überhaupt nicht gefordert werden solle, so würdeFrau ohne Heirathsgut sciu 102 ). §.2. Mela sagt, we""eine Frau paciscirt habe, dass nicht mehr als die HälfteHeirathsguts von ihr gefordert werden solle,- und sich Lautentgegengesetzten Fall] eine Strafe stipulirt haben sollte»müsse sie mit dem Einen von Heiden zufrieden sein, entweder 'der Einrede des Pactums und [dann] müsse die Verbindlich»-''[zur Leistung] der Strafe erlassen, oder, wenn sie ausStipulation klage, so sei ihr die Einrede zn versagen. >• 'Mela sagt, wenn eine Frau ein geschätztes Grundstück zHeirathsgut gegeben und paciscirt habe, dass [auch] da», 'wie viel mehr es, [als der durch Schätzung bestimmte " e .beträgt,] verkauft sei , Gegenstand des Ileirathsguts sei" *" ^ ^80 «ei dies zu halten, da man umgekehrt auch darüber l _
eiukominen könne, dass sie selbst das, um wie viel W eMI ".es verkauft sei, leisten solle. §.4. Wenn eine Frau pä ciscl
haben sollte, dass, möchte das geschätzte Grundstück um '" .
oder um weniger verkauft sein, der Preis, um welche»
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Sache verkauft sei, Gegenstand den Heirathsguts sein sot' e >inuss mau bei diesem Pactum stehen bleiben, aber -w enndurch Verschulden des Ehemanns uin weniger verkauft » e, >inuss die Frau auch das [Fehlende] erlaugen. .,
13. JULIAN, üb. XVII. Dfgeä. — Iuglel&en, ?**
es nicht verkauft sein sollte, so wird der durch Schu (zbestimmte Werth geleistet werden müssen. . i g
14. PAUL. üb. XXXV. ad Ed. — I" B e<reft jjg»Termin» der Rückgabe des Heirathsguts ist dies Hechten»»man pacisciren darf, au welchem Termin es 7.urückgegwerden solle, wenn nur die Lage der Frau dadurch nichtschummert werden wird, . „
15. GAJ. lib. XI. ad Ed. prov. — daB» e» an einefrüheren Termine zurückgegeben werden solle. , gg
16. PAUL. lib. XXXV. ad Ed. — Darüber aber, <J^das Heirathsgut an einem späteren Termin [zurück] gezahltden solle, kann man nicht iibereiukoinmen, ebenso wenigdarüber, dass es überhaupt nicht zurückgegeben werden
161) Nämlich nur in soweit, als er mit den Gesetzen übei" estimmt. , wliie
162) D. h. -der
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dem MauiK! gegeben werden solle, und das wurde ""^ ^Bestimmung des Heirathsguts ganz widerstreiten.h. t. d. v. Glück a. a. O. 8. 306 ff.
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[). h. Wohl: wenn nicht das Gesetz, sondern «er ^
Contrahirenden beobachtet würde, so könnten 8I . C j.;he
machen, dass das Heirathsgut gar nicht während de ^ gf
8.1"