%
710 Pandecx. L. XXIII. Tit. 4. Do pactls doialibim.
celliig sagt im achten Buche der Digesten, dass die Ueber-eiukunft nicht gelte, denn in Folge dieses Pactum« scheine dieFrau beinahe ohne Heirathsgnt zu sein 1S2 ). Aber er unter-scheidet so, dass, weun die Frau ein Grundstück, unter derBedingung zum Heiratiisgut gegeben habe , dass der Eheina»«»die Früchte zurückgeben sollte, das Pactum nicht gültig « ei 'und dass dasselbe auch Statt finde, wenn sie einen Niessbrauc»unter einem solchen Pactum zum Heirathsgnt gegeben h»«jwenn man aber über die Zurückgabe der Früchte übereinge-kommen wäre, das heisst, dass die Früchte, welche nur imin el "[der Mann] gezogen hafte , Gegenstand des Heirathsguts sei»sollten, und [wenn also] das Grundstück oder der Niessbrauc»au dem Zweck, übergeben worden ist, nicht dass das Gm«"«*stück oder der Niessbrauch zum Heirathsgut gehören sollte»
sondern dass [der Mann] die Früchte ziehen sollte, W«Gegenstand des Heirathsguts werden sollen lsJ ), so sei er
lebemit
der Klage wegen des Heirathsguts zu zwingen, die Fr«"*zurückzugeben; es werden also die Früchte GegenstandHeirathsgut sein, und der [Mann] wird die Zinsen genies» 6 ^welche aus den gesammelten und zu einem Hauptstaiiijne gmachten Früchten gezogen werden können. Ich glaube, daes in beiden Füllen einen Unterschied mache, in welcher ■»sieht das Heirathsgut gegeben Bei, so dass, wenn die Fra« Jdeswegen ein grösseres Heirathsgut gegeben hat, weil sie W°" ?dass die Früchte Gegenstand des Heirathsguts sein sollten, "der Mann mit dem Geld, welche« aus den Zinsen des Ertrag^zusammengebracht wird, zufrieden sein sollte ls4 ), man sa S> ,könne, dass die Uebereinkunft gelte; denn es scheint ja [<' a '"'das Heirathsgut nicht unfruchtbar zu nein. Mau denke *< 'es habe der [Mann] Vierhundert jahrlich als Ertrag» »*sonst, wenn man diese Uebereinkunft nicht getro/feu P*' 'nicht mehr als Dreihundert zum Heirathsgut erhalten 'W" rgewiss, er muss zufrieden sein, dass er ein eo reiches *rathsgut erhalten hat " 4 ). Und was sagen wir, we» n e
1*21 Denn <lie Früchte des Heirathsguts sind zur Bestreitung «^ehelichen Lasten bestimmt, sollen sie aber zum He,ra i/gj-gesch/agen werden und seihst wieder Gegenstand «es J'rathsguts werden, so ist es so gut, als hiiite die Fran »« lzur Bestreitung' der ehelichen Lasten eingebracht. _ |S
153) Es wurde also dem Mann ein Grundstück angewiesen,welchem er die Früchte ziehen sollte, und erst die gez-Ofenen Früchte sollten das Heirathsgut bilden. rja-
154) Der Mann soll also den Werth der Früchte zu einen« ^pital machen und die Zinsen desselben zur Bestreit«»},ehelichen Lasten verwenden. r .
155) Uti Imni consulcrct (s. die Bern, zu L. 12. h *■ '"L, v .herg. Tit.), tarn uberem dotem conxecutus. S° erlii«"