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2 (1831)
Entstehung
Seite
709
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Pandect. L. XXm. TM. 4. De paciis dotallbns. 709

des Heirathsguts, welcher in jenem Grundstück besieht, der**«", Während die Ehe besteht, richtig geleistet werde ] •'•')?IScävola] gibt zum Bescheid, wenn der Preis [desselben]den Gläubigern [wirklich] gezahlt werde, bo »ei die Leistung""t Uecht geschehen.

Vierter Titel.

D

°).

pactis dotalibus^^^^^^B (Von den Ehepacten.)1. JAVOLEN. lib. IV. ex Cassio. — Man kann nach

[f-ingehimo-l der Ehe pacisciren, auch wenn man vorher über."»■mg übereingekommen ist

XIX. orf Äßi/tt. — Papinianus hnträlor Juniaung zum Bescheid gegeben, dass , wenn

„.— .. UC re..ig CB .um... c .. .»« „. 1. Pacta, welche über die'h'ickgabe des Heirathsguls geschlossen werden, dürfen un(era I lei > denen geschlossen werden, welche das Heirathsgut zu-r, 'ck.fordern können, und von welchen es zurückgefordert wer-j! e '' kann, so dass dem, welcher an einem solchen Factum nicht1, » ei l genommen hat, dasselbe vor dem nach seinem Ermessen"kennenden Richter nicht nütze., 2. ULP. libden > Prätor Juuiaung zum uescueia gegeucii, «=»■ , » -•—

,nai > «hereingekommen gei, duss das Heirathsgut, möge die lihe{""gelöst sein, auf welche Weise sie wolle, wenn Kinder vor-luden wären bei dem" Manne verbleiben sollte, weder ver-*»(Let werde '»), dass man |ni.f den Fall], wenn die Ehe durch7 n Tod des Ehemanns getrennt sei, übereingekommen sei,? as » dag Heirathsgut [bei dem Erben des Ehemanns) bleibentsoU e] , noch , wenn man darüber [wirklich! übereingekommen^ ure > das Pactum gegen [die Bestimmung] des HeirathsgulsZu «alten sei, wenn der Tod des Ehemanns erfolgt ist.p 3. PAUL. üb. 111. ad Sabin. — Solche abgeschlossenef ac 'e, welche auf die Zeit der Scheidung gestellt worden. sind,«abeu, weim a ie Scheidung nicht erfolgt ist, nicht Statt.. 4. ULP. lib. XXXI. ad Sabin. — Wenn man über-ei "Sekoinmen sein sollte, dass die Früchte [der zum Heirathsgutßehörig-en Sachen] in Heirathsgut verwandelt werden sollen,l*o fragj es s i CUj i ob die Uebcreiukuuft gelte? Und Mar-

*49) D. h. ob der Mann der Frau mit Recht das zum Heiraths-B«t gehörige Grundstück (ausser welchem der Vater "»"a, "Iere Sachen zum Heirathsgut gegeben hatte) — wanrtnder Khe zurückgegeben habe? ,. r _ r i,i_

^O) Pacta dotalia sind diejenigen Verträjro, wl*« *»» '«'° l „.hellen Verhältnisse der Ehegatten, na in <> n 11 1 c n ">» B * U Sauf das eheliche Vermögen, bestimmen.^_■

«<) JVeque convemsSB videri. Der Vertrag also *™"™*£™Tode 'des Mannes das Heirathsgut der »«* > ebe, " le " l ' ldumcht zurückgegeben werden solle, gilt nicht.

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