708 Pandect. L. XXIII. Tit. 3. De jure dotium.
oder in der Ehefrau Namen gegeben bat; wenn [er cs > '. 11eigenem [Namen gegeben Laben wird], so schuldet er^uicdesto weniger seiner Ehefrau dag Geld , wenn in der Ehe' rNamen, so ist er von der [Verbindlichkeit gegen die] Ehe" 8befreit worden.
83. — «5. — JAVOLEN. lib. VI. Posier. Laieon. T"[Ich behaupte lts ), dass,] wenn der Schuldner einer Frau L 1 "rem] Verlobten ein Heirathsgut versprochen habe, die Frauder Ehe jenes Geld vom Schuldner nicht fordern könne, yjenes Versprechen so lange unentschieden ist, als die Verb"lichkeit in dieser Lage ist. /
84. *m 86. ~ LATJEO lib. VI. Pitlmn. a Paulo W"lom. —- Wenn wegen eines versprochenen Heirathsguls Sklagt wird, so darf der, welcher es versprochen hat, "fblos] auf soviel, als sein Vermögen beträft, verurtheilt \den. Paulus: ja, soviel den fremden [Versprecher] b e ' rlso ist dies immer wahr; sonst wenn der SchwiegersohnSchwiegervater, während das schwägerschaftliche » crniss l * B ) besteht, das versprochene Heirathsgut fordert,wird der Schwiegervater jeden Falls mir auf soviel, a,sVermögen beträgt, verurtheilt werden; wenn sie nach. £ e * rB . ,ter Ehe gefordert wird, so glaube ich, dass diese | llecht»^that] nach'den Umstünden und den persönlichen Verh'«»'" 8zu ertheilen sei; denn wie, wenn der Schwiegerv<i' er .Schwiegersohn durch das Vorgeben eines künftigen lW B . .^u(s angeführt haben sollte, und da er wnssfe, dass er
Heirathsgut nicht leisten könne, das beabsichtigt haben *dass er dem Schwiegersohn Nachtlieil brächte '* 7 )- xr wt
85. 4- 87. SCAEVOLA lib. VW. Dig. — Ein W£hatte für /»eine Tocher ein Grundstück zum lleirathsg'"* ß 0 "ben; die Tochter mm, die seine Erbin auft Ganze ist, ' i;l ' L fda die Gläubiger des Vaters [sie zur Zahlung] dränge 11 , .nützlicher, wenn sie lieber das Grundstück, welches z» iu (| j
kein Nachtheil entstehen würde 148 ); ich frage, ob der
l'Ueil
145) Javolenus trägt hier seine Berichtigung der Me«" 1 "des Lab eo in h. 80. h. t. besonders vor. . r, en i.
146) Mancnie adfinitate, d. h. während der Ehe. S. die
zu L. 8. Di de conti, cutis, dat. c. n. s. fl. 4. »dete»
147) Utgenero insidiareiur. z.B. wenn er seine Tochter»«*» ^Bich von ihrem Manne zu trennen. S. Schot. Basti. ' •
p. 640. not. b. ,i.,rniis
148) Si nulla in ca re captto sti futura , tl. h. wen" "' g.weder für ihn, noch für die Frau ein Nachtheil erw»«"
T. Glück «. a. O. XXVII. S. 251.