Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
707
Einzelbild herunterladen
 

Pandbct. t. XXIII. Tit 3. De füre dotfmn. 707

•"M'iKffnt gehöre. §. 5. Wenn Jemand, der durch eine Einredegesichert war, dass er nicht zu zahlen brauchte, dein Ehemann,g er H ' c u als Heirathsgut Etwas stipulirte, dies versprochen hat,

° Vvird er gezwungen werden, es demselben zu leisten, und^""d die Condiction gegen die Frau oder ihren Vater, welcheri°" beiden ihn [dem Manne] überwiesen hat, wegen dessen

a be D , W as er als Nichtschuld dem Ehemann versprochen oderStahlt Lat.

V) . 7 9- — 81. — LABEO Hb. VI. Posterior, a JtwohWoin. — Ei„ Grossvater hat für die von seinem Sohn er-„ j^ te . ^ u ^elin dem Schwiegersohn ein Heirathsgut gegebenj x *' lr ' 1 <; Servius behauptet, dass das Heirathsgut nicht an^ »ater zurückfalle, nnd ich bin mit Servius gleicher Mei-de, i we '' das Heirathsgut nicht als von ihm herrührend an-e >en werden kann, indem er nichts von dem [Gegebenen]•j| en 'hiiinlich gehabt hatte. §. 1. Ei« Vater hat für seinea er Hutidert so als Heirathsgut versprochen: wenn esda .'L aS8ena ' s 'e" sei" wird; Atcjua hat geschrieben,, ••' *ervius zum Bescheid gegeben habe, es müsse dann ge-, Werden, sobald es ohne Scliimnf und Infamie gegeben^efden könne.

ieo 80 * ~~ 82 ' — JAVOLEN. lib. VI. ex Posterior. Lu-•tkv? —' L a b e o sagt, dass, wenn der Schuldner einer Franr e "VI Verlobten ein Heirathsgut versprochen habe , die Fran«nd j ^ ne von ^ em Schuldner jenes Geld fordern könne,y e ,. ,8S nachher deswegen der Schuldner dem Manne nichtSo | " Cu sein werde; dies ist falsch, weil jenes VersprechenI "ge unentschieden ist, als die Verbindlichkeit in dieser'"ist >*J).

81. -

83. — PAPINIAN. lib. VIII. Qvaest. — Ein

dar j- ^" r se ine Tochter fremde Gelder 1 * 3 }, welche er•"Üct . en » erhalten, oder [als Bezahlung} eines Darlehns zu-b r „ eru alten hatte, zum Heirathsgut gegeben; sobald sie ver-c /*' sind, so wird das Heirathsgut ein profecticischeg '**).Ehef .~~ * — »RGClHLl üb. V. Ephf. — Wenn einecjj la " jhrem Mann aufgegeben haben wird, das Geld, wel-Ij e : e . r " lr schuldete, ihrer gemeinschaftlichen Tochter zumich * S 1 "' zu geben, und er das gelhan haben soll, so, glaube^* st darauf zu achten, ob er jenes Heirathsgut in eigenem

Stelle das Auditorium des Kaisers oder des Papinianns

I42?r\ eint seL1 ; P; •>. so lange <lie Ehe noch gehofft winl. Baal. XXIX.

14»; *£. /'• IV. p. 530. u. Schal s. p. 638.

u'A ^"Jer Willen des Eigenthüincrs.

^ »• die Bein, zu L. 5. j»; h. t.

i 45*