Pandbct. t. XXIII. Tit 3. De füre dotfmn. 707
•"M'iKffnt gehöre. §. 5. Wenn Jemand, der durch eine Einredegesichert war, dass er nicht zu zahlen brauchte, dein Ehemann,g er H ' c u als Heirathsgut Etwas stipulirte, dies versprochen hat,
° Vvird er gezwungen werden, es demselben zu leisten, und^""d die Condiction gegen die Frau oder ihren Vater, welcheri°" beiden ihn [dem Manne] überwiesen hat, wegen dessen
a be D , W as er als Nichtschuld dem Ehemann versprochen oderStahlt Lat.
V) . 7 9- — 81. — LABEO Hb. VI. Posterior, a JtwohWoin. — Ei„ Grossvater hat für die von seinem Sohn er-„ j^ te . ^ u ^elin dem Schwiegersohn ein Heirathsgut gegebenj x *' lr ' 1 <; Servius behauptet, dass das Heirathsgut nicht an^ »ater zurückfalle, nnd ich bin mit Servius gleicher Mei-de, i we '' das Heirathsgut nicht als von ihm herrührend an-e >en werden kann, indem er nichts von dem [Gegebenen]•j| en 'hiiinlich gehabt hatte. §. 1. Ei« Vater hat für seinea er Hutidert so als Heirathsgut versprochen: wenn esda .'L aS8ena ' s 'e" sei" wird; Atcjua hat geschrieben,, ••' *ervius zum Bescheid gegeben habe, es müsse dann ge-, Werden, sobald es ohne Scliimnf und Infamie gegeben^efden könne.
ieo 80 * ~~ 82 ' — JAVOLEN. lib. VI. ex Posterior. Lu-•tkv? —' L a b e o sagt, dass, wenn der Schuldner einer Franr e "VI Verlobten ein Heirathsgut versprochen habe , die Fran«nd j ^ ne von ^ em Schuldner jenes Geld fordern könne,y e ,. ,8S nachher deswegen der Schuldner dem Manne nichtSo | " Cu sein werde; dies ist falsch, weil jenes VersprechenI "ge unentschieden ist, als die Verbindlichkeit in dieser'"ist >*J).
81. -
83. — PAPINIAN. lib. VIII. Qvaest. — Ein
dar j- ^" r se ine Tochter fremde Gelder 1 * 3 }, welche er•"Üct . en » erhalten, oder [als Bezahlung} eines Darlehns zu-b r „ eru alten hatte, zum Heirathsgut gegeben; sobald sie ver-c /*' sind, so wird das Heirathsgut ein profecticischeg '**).Ehef .~~ * — »RGClHLl üb. V. Ephf. — Wenn einecjj la " jhrem Mann aufgegeben haben wird, das Geld, wel-Ij e : e . r " lr schuldete, ihrer gemeinschaftlichen Tochter zumich * S 1 "' zu geben, und er das gelhan haben soll, so, glaube^* st darauf zu achten, ob er jenes Heirathsgut in eigenem
Stelle das Auditorium des Kaisers oder des Papinianns
I42?r\ eint seL1 ; P; •>. so lange <lie Ehe noch gehofft winl. Baal. XXIX.
14»; *£. /'• IV. p. 530. u. Schal s. p. 638.
u'A ^"Jer Willen des Eigenthüincrs.
^ »• die Bein, zu L. 5. j»; h. t.
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