Pandecx. L. XXIII. Tit. 3. De jure tlotium. 705
j> lc ht beendigt l 3 °). Wenn aber eine Sdheidung Statt gefunden
at , so wollen wir zuerst, sowohl in Betreff dieses 131 ), als
v"]{ niu eren 132 ) Falles, untersuchen, ob die Früchte nach
erhältuiss der Zeit in diesem Jahre 133 ) getheilt werden;
J! das i s t z „ billigen. Die Zurückerstattimg desselben wird
\ er So geschehen, dass der Frau, welche das Grundstück hat,
r Messbrauch abgetreten, und dieser so mit dem Eigenthum
/einigt wird. Aber auch wenn sie nicht Eigenthümerin deg
* ril ii(lstuc]s.s sein sollte, so steht ihr nichts desto weniger die
^ e ' ralu sgntsklage zu, auf dass der Ehemann [ihr] den Niess-
«cu abtrete; denn entweder ist die Frau noch auf die Klage
sin i . ■^ a,, f e gehalten, dass sie den Niessbrauch leiste, oder
tili" '' *' eu ^ er,u desselben zu erlangen ' 3 4 ) oder es ist
fall'^L • s es ^ r freistehe > lieber irgend Jemandem eine Ge-
«ilj '* ztl erzeigen, als bei ihrem Feind 13S ) ein von ihr
J^ rlra £ e ne8 Hecht zu lassen. §. 3. Eine Ehefrau hat ihrem
,, e . Ue den Niessbrauch als lleirathsgut gegeben, sodann, wä'h-
ftla l ^^ e bestand, demselben das Grundstück verkauft;
liaL S'efrag't, was sie, wenn eine Scheidung Statt gefunden
hal ' BU ^ t '' e Meirathsgutsklage 'wiedererlangen müsse ? Ich
® gesagt, es komme darauf an, für wieviel sie das Grund-
j». ~* gekauft hätte; denn wenn eine Schätzung des blossen
di 8 )i U !' ums 13B ) Statt gefunden hätte, so muss die Fra
g n , ~ e,r äthggutsklage den Werth des JViessbrauchs erlangen. Was
Frau auf
storl,
a lso Statt wenn der Mann vor eingeleitetem Streit ge-j e eu wäre? Die Erben desselben würden nichts leisten;' Mich wenn irgend ein Anderer Käufer des Eigenthumg»"-vvorde.,, —.•-•_. _. _-._-.j- j._ i?_i_. j„„ a_ _____ j-_ r?___
Wäre, so würde der Erbe des Mannes der Frau
2 >ir" v ,' eu > nämlich -weil der Niessbrauch an das Eigenlhuin^ ', S e ^lleu ist. Sonst wenn das ganze Grundstück verkauftdes Nr-" Wure > ""d zwar um soviel, um wieviel er ohne Abzug»eh .. les ^ ,)rau chs verkauft werden muss, so wird es bo ange-
des *•" vva're, und zwar um soviel, um wieviel er ohne Abzug*eh l)rau chs verkauft werden muss, so wird es bo ange-
s(ail j"' a 's ob die Frau das iieiralhsgut, während die Ehe he-
> z 'iriickprlinl(i»i« ..http. &. 4. Wenn ein p-p.inp.insrl-nfl.irVip«
zurückerhalten hätte. §. 4. Wenn ein gemeinschaftliches
vL't \ behält ihn so lange er lebt, weil der Niessbrauch erst131) n To(1 <les Berechtigten aufhört..,; i' der Ehemann den Niessbrauch durch Nichtgebrauch
*£k\ i_ Ve,lo ™'> hat.
tlu <lei En emann den Niessbrauch verloren hat, das Eigen-I33 i i aber 1>ei der Frau geblieben ist.1§A il l 'Welchem die Scheidung vorfiel.
l'jr. .' °n dein, ilom cio <\aa Ci ni..!-.fM, li
" 5 ) D. i,48. 19 •
ft cu . "»richtig sein würde, mit dem Cod. Erlang., Schot.t3ßw?v' Ha 'oander n. And. angenommen worden.r > Uh »e den Niessbrauch.
»cicnem die ocueuiutig voruei.
dein, dem sie das Grundstück verkauft hatte.
ihrem geschiedenen Manne. S. L. 3!). Ii. de poen.
Gleich darauf ist a sc statt ad sc, welches graninia-