Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
705
Einzelbild herunterladen
 

Pandecx. L. XXIII. Tit. 3. De jure tlotium. 705

j> lc ht beendigt l 3 °). Wenn aber eine Sdheidung Statt gefunden

at , so wollen wir zuerst, sowohl in Betreff dieses 131 ), als

v"]{ niu eren 132 ) Falles, untersuchen, ob die Früchte nach

erhältuiss der Zeit in diesem Jahre 133 ) getheilt werden;

J! das i s t z „ billigen. Die Zurückerstattimg desselben wird

\ er So geschehen, dass der Frau, welche das Grundstück hat,

r Messbrauch abgetreten, und dieser so mit dem Eigenthum

/einigt wird. Aber auch wenn sie nicht Eigenthümerin deg

* ril ii(lstuc]s.s sein sollte, so steht ihr nichts desto weniger die

^ e ' ralu sgntsklage zu, auf dass der Ehemann [ihr] den Niess-

«cu abtrete; denn entweder ist die Frau noch auf die Klage

sin i . ■^ a,, f e gehalten, dass sie den Niessbrauch leiste, oder

tili" '' *' eu ^ er,u desselben zu erlangen ' 3 4 ) oder es ist

fall'^L • s es ^ r freistehe > lieber irgend Jemandem eine Ge-

«ilj '* ztl erzeigen, als bei ihrem Feind 13S ) ein von ihr

J^ rlra £ e ne8 Hecht zu lassen. §. 3. Eine Ehefrau hat ihrem

,, e . Ue den Niessbrauch als lleirathsgut gegeben, sodann, wä'h-

ftla l ^^ e bestand, demselben das Grundstück verkauft;

liaL S'efrag't, was sie, wenn eine Scheidung Statt gefunden

hal ' BU ^ t '' e Meirathsgutsklage 'wiedererlangen müsse ? Ich

® gesagt, es komme darauf an, für wieviel sie das Grund-

j». ~* gekauft hätte; denn wenn eine Schätzung des blossen

di 8 )i U !' ums 13B ) Statt gefunden hätte, so muss die Fra

g n , ~ e,r äthggutsklage den Werth des JViessbrauchs erlangen. Was

Frau auf

storl,

a lso Statt wenn der Mann vor eingeleitetem Streit ge-j e eu wäre? Die Erben desselben würden nichts leisten;' Mich wenn irgend ein Anderer Käufer des Eigenthumg»"-vvorde.,, —.•-•_. _. _-._-.j- j._ i?_i_. j„„ a_ _____ j-_ r?___

Wäre, so würde der Erbe des Mannes der Frau

2 >ir" v ,' eu > nämlich -weil der Niessbrauch an das Eigenlhuin^ ', S e ^lleu ist. Sonst wenn das ganze Grundstück verkauftdes Nr-" Wure > ""d zwar um soviel, um wieviel er ohne Abzug»eh .. les ^ ,)rau chs verkauft werden muss, so wird es bo ange-

des *•" vva're, und zwar um soviel, um wieviel er ohne Abzug*eh l)rau chs verkauft werden muss, so wird es bo ange-

s(ail j"' a 's ob die Frau das iieiralhsgut, während die Ehe he-

> z 'iriickprlinl(i»i« ..http. &. 4. Wenn ein p-p.inp.insrl-nfl.irVip«

zurückerhalten hätte. §. 4. Wenn ein gemeinschaftliches

vL't \ behält ihn so lange er lebt, weil der Niessbrauch erst131) n To(1 <les Berechtigten aufhört..,; i' der Ehemann den Niessbrauch durch Nichtgebrauch

*£k\ i_ Ve,lo ™'> hat.

tlu <lei En emann den Niessbrauch verloren hat, das Eigen-I33 i i aber 1>ei der Frau geblieben ist.1§A il l 'Welchem die Scheidung vorfiel.

l'jr. .' °n dein, ilom cio <\aa Ci ni..!-.fM, li

" 5 ) D. i,48. 19 •

ft cu . "»richtig sein würde, mit dem Cod. Erlang., Schot.t3ßw?v' Ha 'oander n. And. angenommen worden.r > Uh »e den Niessbrauch.

»cicnem die ocueuiutig voruei.

dein, dem sie das Grundstück verkauft hatte.

ihrem geschiedenen Manne. S. L. 3!). Ii. de poen.

Gleich darauf ist a sc statt ad sc, welches graninia-