Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
704
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704 Pandect. L. XXIII. Tit. 3. De jure dotium.

nicht zum Leigenbegäugniss 1 2 *) der Frau bei. §. 1« ***e l ■wenn der Vater, welcher an dem Grundstück seines kcbvtgersohus den Niessbrauch hatte 125 ), denselben für seine! 0ter, um ein Heirathsgut zu bestellen, gegeben haben opdin der Ehe gestorben sein wird, so wird er wegen seiPerson ' 2 '') das Recht zur Forderung des Niessbrauchs ' ial,e V§. 2. Wenn aber eine Frau den Niessbrauch an ibrem » r, ° ,stück ihrem Ehemann als Heiralhsgut bestellt haben vyi 'dann findet in der Person des Ehemanns eigentlich der Flbrauch Statt, welcher anch durch Nichtgebrauch für ihn veren gebt; und wir wollen sehen, ob, wenn dies ges c j, isein wird, auch dann noch die Frau ein Heirathsgut hat f ,wenn die Frau das Eigenthum des Grundstücks hat, 8 11 ■ i gches der Niessbrauch zurückgefallen ist, so hat sie nid»»Heirathsgut 127 ), was sie mit der Heiratbsgutsklage von[Manne] erlangen könnte, da es demselben nicht angerecwerden kann, dass er durch Nichtgebrauch den IViessbi"verloren hat, indem sie selbst davon einen Vortheil Wi.,,darum wird sie ohne Heirathsgut sein. Wenn aber diefrau das Eigenthum veräussert haben wird, und dies nun ^

irgend einen Vorlheil der Frau vollständiger geworden J gI ^ ß80 hat sie noch ein Heirathsgut, weil der Ehemann aUlleirathsgutsklage gehalten sein muss, indem er, da er den ,brauch hat gebrauchen können, denselben durch Nichtge°verloren hat; denn wenn er den Niessbrauch bis zur Sc»« ^zu haben fortgefahren hätte , so würde die ZurückerS' (lü1 desselben zum Vortheil der Frau gereichen, weil er, aucher nicht weiter auf die Frau übergehen würde, doch e" jj flfür einen Preis oder als ^Begünstigung, ohne Nachtheu 1'Frau au das Eigenthum zurückfallen würde 12!, )> " e , nl ! g oder Eheinaun den Niessbraucli nicht verloren haben VW 1 "'' ewird durch den Tod der Frau der Niessbrauch bei dein

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124) "Was er thun müsste, wcmi er die dos nachdem<ler Frau behielt. S. L. 22 — 28. J). de relig. H. 7. „,

125) Jlabcbat für habebit mit dem Cod. Erlang., derV»'&

H a l'o a ri d e r. ,, f ( ]ef

12ö) D. h, weil ihm (dem Vater) und nicht der 1 opm ^jNiessbrauch' gehörte, derselbe also auch nicht durch «der Tochter erlosch. , tf.waW

127) D. h. so kann sie nach Auflösung der Ehe kern « el

£iit zurückfordern. . . nra iicb

128) Indem der Ehemann den Niessbrauch durch Nid"» ^ ele .

verlor und derselbe nun wieder an das Eigenthum z»

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120) Denn dio Frau konnte für den Anfäll des Nipssbrau^ siedas Eigenthum entweder sich einen Preis von «lein, (le udas Grundstück verkauft hatte, ausbedungeh haben, « g <j.Niessbrauch demselben schenken. S. v. Glück a. a.