Pakdkct. L. XXIII. Tit. 3. De jure dothim.
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| e »n sie nach der Ehe mit einem Anderen den heirathet, dem* " a 8 Heirathsgnt vers])rocIien Latte, findet dann Statt, wenn'»e andere Ehe dazwischen gekommen ist.,. 69. Idem lib. IV. Resp. — Wenn nach der Scheidung.16 Frau mit Wissen des Mannes lange Zeit hindurch sich ing ein Besitz der Grundstücke, welche sie zum Heiratbsgut ver-kröchen hat, befunden haben wird, so scheint man stillschwei-gt« darüber «'hereingekommen zu sein, dass das Heiratbsgut,Soll° versprochen gewesen war, nicht gefordert werden
d e e .\. n ' w wenn [der Manu] sie fordern sollte, so wird er mitKi " ,re< ' 0 des Pactnms toii der Frau znrüekge wiesen. §. 1.tf f. a " uat das mr vom Sejus geschuldete Geld mit deniieen Z!....- j, e i j era Versprechen des Heiraihsgitts [als
rJi e C r S? bezeichnet; es ist der Vernunft angemessen, dass auchf e l^msen], deren Termin nach [Eingehung] der Ebe zu lau-J^j a aM gefai.gen bat, ein Theil des Heirathsguts seien. §. 2.Vvel l an 6' eDoninien , dass die Zinsen von dem Ifeirathsgnf,<Üe <i • 7 '"S* eiCU m '* dein Heiratbsgut nach der Scheidung in'en >o "' a ' ,0D gerächt worden sind, von dem Tage der zwei-f 0 i ) Ehe an nicht zu leisten seien, -weil nun auch die Ein-*cL ern, .'6' ° es Hanj)tstammes nicht Statt findet; für die Zwi-die im 6 '*' i01 ) werden sie Aber geschuldet werden. §. 3. WennWo A ran m das Haus des abwesenden [Mannes] geführt»us j iat '" 2 ) " na a " f sie unterdessen ' ° ••) kein AufwandWo j^.^ 6 "" 0 '* 611 des Mannes für ihre Ernährung gemachtdie e " ,st ' 80 fordert der Mann, wenn er zurückgekehrt ist,S c | l ^. t ' 8 > >roc henew Zinsen l0 *) unredlicher Weise. §. 4. Einej n .J^rsoliii hatte von seinem Schwiegervater sfiptilirt, dasse\ n eira thsgut nach dem Ermessen des Schwiegervaters an{j a i stimmten Tage gegeben werden solle, ohne dass die"otn ° der Betrag bezeichnet worden war; man hat ange«"iebf 6n ' ^ a8B wenn auc ^* da» Ermessen [des Schwiegervaters]er Wäuiit worden sei ,üS ), die Stipulation gelte, und es
JOj ' y"' er denselben Ehegatten oingogangenMm vt^schen der ersten und zweiten Ehe.
genen.
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rad wenn sie den Mann in seiner Abwesenheit gehei-
*03) ■w-£ aL S ' L> 5 - 6 ' "• 7 - J> - de rilu "*** 23, 2 -104i v anrei, d «er Abwesenheit des Mannes.
iioel | SC ' Zl ' ,ies <le " Fnl1 vora " s 5 dass die Frau dem Manne
vn, '" Hefrathjgut gegeben, sondern nur es mit Zinsen
' sproeben hatte. Diese kann aber der Mann dariini I)illiger
der a? " icht for dern, weil die Frau ihre Erhaltung, welche
„„,, -""iin mit jenen Zinsen hätte bestreiten müssen, ans eig-
1051 i ,. lom bestritten hat. , ■ • , . .
„.; -^rbitrio (juoque dctrnclo, A. h. wenn auch der Schwie-
fcr Z ,,as Heirathsgut, ohne die Grosse desselben seinem
»essen vorzuhehalte«, versprochen habe.