700 Pandkct. L. XXHI. Tit. 3. De jure dotium.
ist Liermit wohl nicht zu vergleichen, dass bekanntlichLegat oder die Stipulation eines Grundstücks, ohne dasSGrundstück bezeichnet worden ist, nichtig ist, da zwischenArt der Bestellung eines Heirathsgiits und [der Stipu' 8 "oder dem Legat] einer unbekannten Sache ein grosser V'^ e ^schied ist; denn der Betrag eines Heirathsgiits kann naCU ^,.liiiliiiiss des Vermögens des Vaters und der Würde des *-■manns bestimmt werden. §. 5. Wenn eiueEhe dem WiH eDVaters eines Mädchens gemäss [zwischen demselben] undSobne [ihres] Vormundes mit Recht eingegangen worden lS ', rkann das Heirathsgut nach der Grösse des Vermögens niidWürde des Standes mit Recht durch den Vormund b eSwerden. §. 6. Eine Patronin wird das für ihre Freigelassfvonihr] rechtmässig versprochene Heirathsgut [deswegen],f jene] sich undankbar gezeigt hat, nicht zurückbehalten. »'Wenn man verabredet hat, dass die zum Heirathsgut [g e £ . ffnen] abgeschätzten Sachen nach aufgelöster Ehe zurückgeffwerden sollen, bo wird [nur] derWerth (summa) des lie"" agnts angegeben, nicht ein Verkauf geschlossen ,0,i ); " n " . ;„ehat der Mann, wenn die Sachen entwährt worden sind*Klage [gegen die Frau] ' ° r ), wenn [nämlich] die Frau die* e ^in gutem Glauben gegebeu hat, sonst lus ) ist sie we£ eU . ,bösen Absicht gehalten. §. 8. An abgeschätzten iu9 ) . C j a »•welche zum Heirathsgut übergeben worden sind, gc "IidieEigenthum des Mannes begründet worden zu sein, obwoFrau dieselben in Gebrauch hat. §. 9. Man ist darübereiiigekoinmen, dass die von Sclavinnen, welche zum lleiragehören, geborenen Kinder ein Tiieil des Heirafhsg"| s *c c i a -»ind dass darum der Mann unwirksam paciscire, dass die I Mven-J Kinder der Ehefrau und ihm gemeinschaftlich S e
"JO. PAUL. lib. VI. Qnncution. — U zweSfe^,,,,Fällen ist es besser, für das Heirathsgut zu sprechen. ^ f
7L Idem lib. XIII. Quaest. — Wenn ein Fremder ^die Frau ein Heirathsgut versprochen hat, so steht sie a "..j )eI -fahr der Frau; aber wenn der Ehemann die Forderung ^ i|(nominell und Zinsen eingefordert haben wird, so Wi rBescheid gegeben, dass die Gefahr ihn treffen werde. t
72. Iijkm lib. VIII. Jlcsp. — Eine Frau hat ib* ß»
i.ra*'
100) Es ist also liier von einer sogenannten aestimnlio tax J_causa facta die Hede, vgl. die Bern, zu L. 10. §• * "l c h»ti l
107) Anders hei .Sachen, welcho vciidilloftis causa g 0sind, 8. L. 10. //. '■ . ^yciil'
108) Wenn sie sie in bösem Glauben gegeben hat, •'•
sie wusste, dass <lie Sachen einem Anderen P' c ' 1 "' J' g, /(•'•
109) Nämlich vendilionis causa, s. die Bein, zu L. 10. $•