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2 (1831)
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698
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698 Pamdkct. h. XXni. Tit. 2. De jure dotium.

kehren werde. Einige Laben also richtig dafür gehalten, da*es als Auskuuftsmittel einzuführen »ei, dass der Ehemann «"*"Ben Niessbrauch an die Frau entweder -verpachte oder "einen Scheinjireis B8 ) verkaufe, so Aatta das Kecht selbst zw»bei dem Ehemann bleibe, die Fruchtziehung aber der * ragehöre.

67. PROCUL. lib.VII. Epist. — Procnlus aiiseme»Enkel. Eine Sclavin, welche geheirathet und ihrem Manne »Ileirathsgnt Geld übergeben hat, wird, mag sie wissen, <j asie eine Sclavin sei, oder mag sie es nicht wissen, jene» «*nicht zum Eigeuthuin des Mannes machen; und es ist dassenichts desto weniger Eigenlhuin desjenigen geblieben, ww*es gehört hatte, ehe es aus jenem Grund dem Manne "" ,geben wurde, wenn es nicht etwa ersessen Avorden isti aihat sie, nachdem sie bei demselben Manne frei geworden

das VerhUltniss jenes Geldes nicht verändern könnensie es auch, wenn eine

ist»

^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ icut verändern K.onneu j —:kann sie es auch, wenn eine Scheidung Slalt gefuude"weder kraft des Hechts am Ileirathsgut, noch durch die **(liction zurückfordern, sondern der, dem das Geld gehört, .

«licirt dasselbe mit Kecht. Wenn aber der Mann jenesdadurch, dass er es als das »einige besass, ersessen hat, >lieh -weil er geglaubt hat, dass die Frau frei «ei, so inich mehr glauben, dass er es als Gewinn für sich erW«fcabe, jeden Falls, wenn er es ersessen hat, ehe [die Verb'"angefangen hat, eine [ wahre 1 Ehe zu sein-, und ich b»> .^»elben Meinung, wenn er Etwas mit jenem Gelde ang eS gHhat, ehe es [ein wahreB] Ileirathsgnt -wurde, bo d» s * etweder besitzt, noch durch böse Absicht bewirkt hat, daes nicht besitze. v eJ i68. PAP1NIAN. lib. X. Quaest. — Das Versptj* ^eines Heirathsgufs wird darum nicht weniger gelten, vV \^der Vater Anfangs Ton der Ehe nichts wusste, diese . g0gültig gewesen ist, wenn er nur nachher eingevvi'i'ff ' e ;-wird, weil jedes Versprechen eines Heirathsguts die sti»» « en ugende Bedingung einer künftigen Ehe enthält (acciptoi)*. y e»uch wenn eine [Frauensperson], die jünger als zvs'° .r rS u'Jist', gleich als wäre sie älter [als zwölf Jahre, als " ^heimgeführt worden ist, so wird [das Ileirathsgnt] . '"' nSe |-gefordert werden, wenn sie älter als [zwölf | Jahre bei ■ ^Jen [Manne] geworden ist ° ■'); denn was man ge w ° ^ eBagt, dass das Versprechen eines Heirathsguts nur ü' r ' . ief c,Ehe bestimmt werde, und die Verbindlichkeit nicht Ion__________;-------- ' ' gch'ci»

<J8) Kümo Mio; so nannte man den bei einem nur z V m g c iiei' ,s((/im CttUta) vorgeiionimenen Kauf auch nur um <' t 'willen gegebenen Preis. S. auch L. 46. J). loc.W-

09) S. L. 4. D. da ritu nupt. 23. 2. u. L. 3. «■ *'