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Pandkct. L. XXin. TU. 3. De jure dotium. 697
■Jueil und jene (die Brüder) das Grundstück fordern, ob dannr Ehemann das Grundstück, zurückzuerstatten gezwungenwerde, g 0 dass er bei der Zurückbehaltung des Gewinns vomijeirathsgut mit den übrigen Sachen zufrieden sein muss ?*°degtinus hat zum Bescheid gegeben, dass kein Grund"geführt werde, warum dem Ehemanne das Heirathsgut zu'Climen sei; sondern die Frau oder ihre Erben sind in denossen durch Schätzung bestimmten Werth des Grundstückes. Ver «i"theilen, [und diese Schätzung ist] auf die Zeit zu be-eilen, wo das Grundstück zum Heirathsgut gegeben worden ist.p b3. Idem lib. sing, de Hcitrcmal. — Die von einemfinden wegen der Zurückgabe des Heirathsguts eingegangenej l"»ation verfällt sogleich u "), wenn eine Scheidung gesche-i ' lst , auch geht die auf diese Weise dem Stipulator erwor-\v".*! a ff e nicht zu Grunde, wenn die Ehe wieder erneuertj 7,'. as ist daher das Heirathsgut mit erneuerter Einwilligungö "Pulators zu bestellen, damit die Frau bei der neuen EheVn -i° Heirathsgut sei, wenn nur jenes Heirathsgut nicht
ji """ selbst herrührt, und ein Anderer sich dasselbe mitlr laubui8s stipulirt hat, dann nämlich ist die Einwilligung'
Selben nicht nothwendig.d,_ M- JAVOLEJV. lib. IV.
Her
nacfi
, e.v Cassio. — Wenn .*atl eillm 'K der Ehemann, wegen [der Rückgabe] des Hei-. s SWs nichts versprochen hat und die Frau, nachdem siej^. eu Anderen geheirathet hatte, nachher zu dem früheren
«ei"" 6 - 2ur,ic ' t g'ekeljrt ist, »o wird ihm das Heirathsgut still-'Weigenj erileiiert ,
z "m n- P0MP0N - lib - v - aä Q u >"i' Muc - — Wemi einem
tri i ra< bsgut gehörigen Sclaveu durch ein Legat oder eine
dri' Iv Etwas zugekommen ist und der Testator nicht aus-
soll» •'Wfiirt *'J hat, dass dies dem Ehemaiine gehören
' 8o ist dies nach aufgelöster Ehe der Frau zurückzugeben.
ftie i ' DEM llh - ^'"* m * Q"'" 1 - M" c - ~~ Wenn mir der4l j i brauch an einem Grundstück, dessen Eigenthum die Fraugo j, Ui *tte, vou dem Eigenthüiner als Heirathsgut gegeben werdenZxi ' 8 ° wird nach der Scheidung eine Schwierigkeit in i»e-WeY ^ er Frau zurückzugebende Hecht vorhanden sein,
«ur T** 8esa 8' haben, dass der J\iessbrauch vom ]\iessbraucher\v e m Eigenthüiner abgetreten werden könne, und dass,dl«-».** einei » Fremden, das heisst, einem solchen, weichet«her f enl ' UUn ,,icut ' iat ' au e e< reteii werde, nichts auf diesen* S e,e J sondern der Wiessbrauch an den Eigenthüiner zurück-
> We , |',] I> ' CS U1 " ss <lus Heirathsgut sogleich zurückgegeben7 ) A'oluii, s . v. Glück a. n. O. XXV. S. 150. Auin. 64.