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2 (1831)
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696
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696 Pandict. L. XXIII. Tit. 3. De jure dotiutn.

61. TERENT. CLEM. Hb. III. ad leg. Jul. et Pap- **Wenn entweder ein allgemeiner Cnrator, oder ein [besonderCurator] zum Geben eines Heiralhsguts bestellt sein sollte nmehr zum Heirathsgut versprochen worden ist, als das » cmögen der Frau hergibt, so gilt das Versprechen von R ec 'wegen nicht, weil eine mit böser Absicht 9 *) geschehene I» 'mäclitigung durch das Gesetz nicht gebilligt wird. Esjedoch zu untersuchen, ob die ganze Verbindlichkeit, oder da >was mehr versprochen worden ist, als hätte versprochen Wden müssen, entkräftet wird? Und es ist billiger, wenn n» a«agt, dass nur das, was zuviel ist, eutkräftet wird. §• *' _solcher Curator miiss aber die Sachen als Heirathsgut u "* r ^. gben, nicht auch sie an irgend Jemand verkaufen und den 1'derselben zum Heirathsgut geben. Man kann aber z\ve»» e ^ob dies wahr sei; denn wie, wenn sie anders nicht sich fheirathen kann, als wenn sie Geld zur Mitgift gibt uu" '.dies mehr von Nutzen ist ? Nun können aber doch zum J 1rathsgut gegebene Sachen gewöhnlich veräussert und das l"erhaltene] Geld in Heirathsgut verwandelt werden. ^ erum [jenes] Redenkeu zu heben — wenn der Ehemann " eSachen zum Heirathsgut empfangen will, so ist nicht ^ vel ,.„Bedenken zu tragen; wenn aber der Mann nicht andersEhe eingehen will, als wenn Gelder zum Heirathsgut g e S eworden sind, dann ist es PHicht des Cnrators, zu J e,nS ,.„,Richter zu gehen, welcher ihn bestellt hat, damit derselbe*nach Untersuchung der Sache erlaube, dass er auch inA»neulich des Mannes, nachdem ein Verkauf der Sachen *?'_„nommen worden ist, wiederum ein Heirathsgut bestellen du»

62. MODESTW. Üb. V. Resp. — Titia hat, ab*,jünger als. fünfundzwanzig Jahre war', den vierten The» 1Erbschaft ihrer Mutter, welcher ihr mit ihren Brüdern S e ® &schaftlich gehörte, vertauscht, und hat für diesen TheilGrundstück erhallen, gleich als ob ein Kauf unter ihnen ^gefunden hätte; dieses Gruudstück hat sie mit anderen .* C , el ,

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zum Heirathsgut gegeben; ich frage nun, wenn sie «■ ^vorigen Stand wieder eingesetzt wird und ihren viertenerhält uiid das Grundstück zurückgibt, was dann der Ehe»?thun müsse, ob er mit den anderen Sachen, welche zum *?.„rathsgut gegeben worden sind, zufrieden sein müsse? fte

eben frage ich, wenn sie gestorben ist und ihre Erben " ,nWiedereinsetzung in den vorigeu Stand wegen der Personselben Bs ) gebeten haben, und die [Erben] selbst den vier

04) Denn indem der Curator mehr, als das Vermögen dci (lgebefobleneu hergibt, versprich!, befindet er sich in ewiund diese wird dem dolus gleich geachtet. , nIlü te.

%) I). h. weil die Verstorbene darauf Anspruch machen ku