Pamdbct. L. XXIII. TU. 3. De juro doli um. 691
. s * e gegeben worden seien, das Heirathsgnt von der Tochter,»icht von dein Vater gegeben zu sein scheine.
. 52. MARCIAN. Iib. III. Regia. — Eine Frau hat»»cht nur a ] s e ;„ geschätztes , sondern auch als ein nicht ge-schätztes Grundstück zum Heirathsgnt gegeben worden ist,*w sonst, wo sie nicht nölhig hat, das Doppelte [auf den Falle >" Eutwnhrung] zu vers])recben, [dasselbe] versprochen; weil,lUn das Grundstück selbst Gegenstand des Heirathsguts ist,0 Wird der Ehemann das, was er nur immer'wegen desselben°u der Frau erlangt haben wird, einst der Frau, wenn sieWe ffen des Heirathsguts klagt, zurückerstatten.e 53. NEflÄT. Hb, 111. Membran. — Ein Mann hat, alsSeiner Ebefraii Etwas schenken wollte, sich von einemcuiildner der Frau, welcher nicht zahlungsfähig war, ein Hei-"sg-ut versprechen lassen; diese Suche sieht nur insoweit,8 Jener zahlungsfällig gewesen ist, auf Gefahr des Mannes;ö Wenn sich die Zahlungsfähigkeit des Schuldners in Etwasrineln-t haben wird, so wird die Gefahr bis zu der Summe,.. , he hinzugekommen sein wird, wachsen, und wird [so]," e n, auch wenn der Schuldner wiederum ärmer gewordenin wird, weil weder damals , als die Milgift versprochen""''e, e j ne Schenkung geschehen ist, ausser mit dem Geld,e »ches man von dem Schuldner nicht erhalten konnte , noche , ) als dieser angefangen hat, zahlungsfähig zu sein, das* eu kung8Y Cr liältuiss bleibt, da [daun] die Sache sich in der8 &e befindet, in welcher sie sich befinden würde, wenn erCa damals , als die Mitgift versprochen wurde, reich ge-Wes en wäre.
Sa 1 ^' GAJ " aci Ed ' PrcteU •"** ilt ' d e P'wliaf. — Die
len > welche für Geld , welches zum Heirathsgnt gehört,
° Sc ' J aiFt worden sind, scheinen zum Heirathsgnt zu gehören.
g 55. PAUL. Iib. 1. ad Plaut. — Wenn Etwas um [der
j e """g] eines Heirathsgnt« willen exproinittirt wird s J j, so
"erdeswegen gegebene Dürge gehalten.t, 56. Idem Iib. VI. ad Plaut. — Wenn der, welcher der, u den Stichus schuldet, [von ihr] zum Heirathsgnt über-
dies*oII t ,
eD > und, ehe der Schuldner zahlte, Slichus gestorben sein
hatte , dass ergen sich einen
Hl -f' • es we( ^ er au dem Schuldner gelegenY J nicht leistete, noch der Ehemann beim Kla oturfd" 8 ' l"*" 6 ZU Schulden kommen lassen, so wird Sficlms^ die Gefahr Aer Frau sterben, obgleich der Ehemann, auch, eni » er ^hn Einfordern sich einen Verzug hätte zu Schuldensto"j!" eU lasseu » Stichus jedoch auch bei dem Ehemanne ge-rben sein würde , auf die Jleiralhsgutsklage nicht gehallen
83 > 8. L. 36. in. h. t.
44*