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Pamdkct. L. XXIII. Tit. 3. De jure äot'ium.
hat zum Bescheid gegeben, dass der Schwiegersohn dies Geh»fordern, das» das Empfangene als liegst empfangen eingetrage"werden müsse, dass aber, wenn eine Scheidung Statt gefu»o eDhabe , der Frau die Klage wegen des Heirathsguts zu g^"
ikjwc , «a^i «.'in» %**■<? j.»..äge wegen u.o» u.cxiauiDgu.o —- ^ .sei nnd dass [diese Klage] nichts desto weniger GegenstandHeirathsguts geworden sei. Julianus bemerkt: vielmehr 1 »auch der Tochter, wenn sie will, eine Klage dieser Art »' clza versagen.
49. Idem Üb. V. e.v Minie. — Ein Mann hat von dem,welcher der Ehefrau desselben ein lleirathsgut bestellen wo 'eine bestimmte Geldsumme deshalb sfipulirt, sodann hat erdurch Acceptilation erlassen; man fragte, ob jenes Geld t" e B .,stand des Heirathsguts wäre: [JulianusJ hat zum ^ esCl | ergegeben, wenn er es nicht erlassen hätte, und der Vers|> reaufgehört hätte, zahlungsfähig zu sein, so würden wir " a $ 'ob das Geld ohne Verschulden des Ehemannes nicht ei»(? e .dert worden wäre; da er es aber erlassen hat, so W» r .Gefahr ihn jedenfalls treffen, es ist nämlich ebenso gut» aer das Geld empfangen und dasselbe dem Versprechergehenkt hülle. ' ,-,
50. AFRICAH. lib. VIII. Quaest.
welche ein Grundstück zum Heirathigut hatte, hat als sie .. 1 ""^ 1Statt gefundener Scheidung in die Ehe zurückkehrte, mit ib re ' (Manne paciscirt, dass er Zehn zum lleirathsgut erhalte» «»
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ihr das Grundstück zurückerstatten sollte, und naciZehn gegeben hat, ist sie, bevor ihr das Grundstück zl,r "^ JIerstattet wurde, in der Ehe verstorben; das ist dem gj»Glauben gemäss und entspricht dein eingegangenen Gesc"? 'das« das Grundstück, gleich als habe es angefangen, ° £Grund bei dem Ehemann zu sein, condicirt werde 8 ")- *' f '.Und dies wird noch deutlicher in Betreff der Pfandkh"T e ^hellen; denn wenn ich, als ich dir das Cornelische Grnndst»^als Pfand übergeben hatte, nachher einer Uebereinkunft S e,u * ,dir das Titfsche Grundstück in der Absicht übergeben b»»^sollte, dass du mir das Cornelische zurückerstatten * 01,le ]'j c hwird, glaube ich, gar nicht zu zweifeln sein, dass ich «°|' e kmit Recht mit der Pfandklage, um das Cornelische Grund»« 1zurückzuerhalten, klagen könne. » e -
älßULP. lib. H. Resp. — [Ulpianus hat »»"JJe,scheid Pgeben,] dass, wenn die Sachen, welche ein * ^seiner aus der väterlichen Gewalt entlassenen Tochter gesch« ^hat, dem Willen derselben gemäss nachher zum Heirat»»*"
curriren. Vgl. über die ranze Stelle Hasse a. a.321. ff.82) 8. die Bein, zu tit. D. de conti, sine causa 12. 7.
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