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692 Pandect. L. Xffll. Tit. 3. Da jure dotimt.
wäre. §. i . Da mnss das Heirathsgut sein, wo die s ,•-der Ehe sind. §. 2. Nach dein Tode des Vaters gehe« «T.Lasten der Ehe sogleich auf den Sohn über , ebenso ' wie JRinder, sowie die Ehefrau 81 ). §. 3. Wenn man sagt, das»die nothwendigen Kosten das Heirathsgut von Hechts wegen vmindern, so bezieht sich dies nicht darauf, dass, wenn etvva eGrundstück Gegenstand des Ileirathsguts ist, dies zu ir ff ceinem Theile aufhöre, zum Heirathsgut zu gehören, sonddarauf, dass, wenn die Kosten nicht ersetzt werden, entW*ein Theil des Grundstücks, oder das Ganze znrückbewu■wird. Aber wenn auf das zum Heirathsgut gehörige Gnj'stück nach und nach soviel Kosten verwendet worden »" 'als das Grundstück werth ist, so, sagte unser Scä'vola, "dasselbe auf, zum Heirathsgut zu gehören, wenn nichtFrau von selbst innerhalb eines Jabres ihrem EhemannKosten angeboten habe. Wenn Geld und ein Grundstück Geg ,stand des Heirallisguts und notwendige Kosten auf das W" ..stück verwendet sein' sollten , so, sagt Nervs, werdenderGeld bestehende Theil des Heirallisguts vennindert. Wie awenn die Frau die Kosten ihrem Ehemann bezahlt nwird, wird [dadurch] ein neues Heirathsgut bestellt 85 )» °,[das frühere] von JVeuem gegeben zu sein scheinen ? Und uhei findet der Meinung- unser» Sciivola gemäss in BetreuGrundstücks eine offenbare Unbilligkeit Statt 8G ); d enn .. We " f (es aufhört, zum Heirathsgut zu gehören, so wird es vernuswerden können. Wie wird es [aber nach der Verän-sser» o^wieder Gegenstand des Ileirathsguts dadurch, dasB Geld fegeben worden ist 87 ), werden können? oder soll etwa *jGeld als Gegenstand des Ileirathsguts angesehen werden ' „es ist mehr dafür, dass das Grundstück in das Verhältnis» el
84) Bei 'Lebzeiten des Hausvaters und bestehender v * ter J} g Hg-Gewalt trug jener nämlich die ehelichen Lasten des '.,',,Sohns und hafte die Gewalt über die Kinder desselben- ^lie-so hatte er nach dein älteren Recht die marws über dus wj .frau des Haiissohns. Von dieser scheint diese Siel ,e . ,„ihrem ursprünglichen Sinne verstanden werden zu mU ?j e mwenn es heisst, «lass, ausser ehelichen .Lasten ,,m '. /- rl iiRecht an) den Kindern , auch (die Gewalt über) die E» ei „auf den Haussohn übergehe. S. Schilling Bemerk. «">•R. G. S. 48. Anm. 90. . n? f
85) Vtrum crcscct dos. S. v. Glück a. a. 0. XXVH- »• 4U 'und über diese ganze Stelle S. 409 ff. , (lic lc
86) D. h. nimmt man mit Scävola an, dass das Grund»uzum Heirathsgut zu gehören aufhöre, sobald soviel K° ^auf dasselbe verwendet worden sind, als es werth is l ientsteht daraus eine offenbare Unbilligkeit. r oetlt
87) D. h. dadurch, dass die Frau die Kosten wieder er»hat.