Pandect. L. XXIII. Tit. 3. De jure dotlum.
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fordert; wenn sie aber das Grundstück gegeben halte, so wird8l e das Geld von dem Ehemanne condiciren. §. 2. Ein Vater^ lr d, auch wenn er in der falschen Meinung, er sei derSchuldner seiner Tochter, ihr ein Heirathsgut versprochen
atte, verbindlich gemacht werden.
47. Iuem lib. XVIII. Big. — Wenn einem [vor Ein-gehung] j er jjjjg zum Heirathsgut gegebenen Sclaven Etwas
or [Eingehung] der Ehe geschenkt oder legirt gewesen war,j? Wird das Heirathsgut vermelirt, ebenso wie durch die„föchte eines Grundstücks, welches Yor [Eingehung] der EheVergebe;» worden ist... 48. Idkm lib. II. ad Ursej. Feroc. — Als eine Slipula-
'°'i folgender Art eingegangen worden war: du versprichst
e bii im nächstenJahre zum Heirathsgut zu geben?
hat .man gefragt, von welcher Zeit an das Jahr zu rechnen
, are j ob von dem Tage der geschehenen Stipulation, oder von
j 6 ? 1 ^ a ge, wo ein Heirathsgut hatte Statt finden können, das
e 'sst [von dem Tage] der Ehe? Und man hat zum Bescheid«pffeben, t l ags das Jahr vom Tag der Ehe an zu rechnen sei,J"nit es nicht, wenn wir etwas Anderes beobachten wollten,J,"J dem Falle,] wenn die Ehe innerhalb eines Jahres nicht er-. £' Wäre, scheinen könne, als werde ein Heirathsgut in Folgej er Verbindlichkeit geschuldet so ). §. 1. Ein Schwiegervater
lalt e seinem Schwiegersohn so legirt: dem Lucius Titius
0,1 mein Erbe [als Heirathsgut] für meine Toch-
e,: Hundert zu geben schuldig sein 6l ); Proculus
^jWas doch widersinnig sein würde, da ein Heirathsgut ohne
^"e nicht gedacht werden kann. Auf ähnliche Art erklärt
"as Scfwl. Basti. Tom. IV. p. 592, uot. o. diese Stelle und
s " S,,! 'H sich auch «las von llaloauder eingeschobene non
8l *'» unstatthaft dar.
Py m nas esto. Diese Stelle ist aus dem vornistin. Recht zu»klären. Es hatte nämlich das legalum per davtnatfontm«he Wirkung, dass die legirte Sache fürs Erste bei dem Erbenll(,> , der Legatar aber eine persönliche Klage gegen den-selben auf Herausgabe der Sache erhielt. Es war also das/J). r "iä'chtniss einer Forderung , aber einer so strengen, alsWare darüber bereits ein Urlheil gefällt. Hieraus erklärt ess . lc b, warum nach unserer Stelle "der Legatar die Sache for-dern soll, und dass nach aufgelöster Ehe die Klage der FrauR'jgen <lcn Mann in der Regel dahin ging , dass eiöhr jene' vln ffe auf das Legat abtreten solle. Denn es war keine»ache, sondern nur eine Forderung Gegenstand des durch«ins t j( ,j,. u ]„, s(emeil Heiratbsnuts. Halte freilich der Mann»ein,; Forderung gellend gemacht, so war nun statt dieser"as dem Mann Vom Erben Geleistete Gegenstand des Heiraths-
«HtS.. Nach ,1er Meinung des Julian US soll die Frau auch* or der Scheidung die Klage auf Herausgabe des Heiraths-MUs aus dem Legat haben und also mit dem Manne con>-t-orp. j UVt „•„ n 44
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