688 P and* ct. L. XXIII. TU. 3. De jure dotium.
nacli der Zeit geschützt werden, wo die Ehe eingegangenwurde.
45. TRYPHOMN. lib. VIII. Disp. — Wenn sie aber,da sie einen Haussolin, der ihr Schuldner ist, heirathen wo" »nur die Klage wegen des Sonderguts [als Heirathsgut] ? e ^sprochen hat, so wird das, was ihr aus diesem Grunde gschuldet wurde, nach der Zeit der Ehe beurtheilt. §. i« " esie aber, da sie einen Anderen heirathen wollte, dem H a " ^sohu, der ihr Schuldner ist, aufgegeben hat, von seinem J*°dergut ein Heirathsgut zu versprechen , so wird auf die *■gesehen, wo das Heirathsgut versprochen worden ist, so «•soviel, [als damals vorhanden war,] als Betrag des Sonder?" 1annimmt. .'
46. JULIAN, lib. XVI. Big. — Ebenso, wie «>»Sclav, welcher [Etwas] stipulirt hat, für seinen Herrn, W'dessen Willen erwirbt, so wird, wenn er sich im NamenHerrn ein Heirathsgut versprechen lässt, dem Herrn eine Y ^biucJlichkeit erworben; aber der Herr wird weder für diefahr, wenn etwa ein Schuldner der Frau das Heirathsgut f esprochen haben sollte, noch für Verschulden stehen nU'SSAuch durch die einem Sclaven oder Haussohn ges c b eue .Uebergabe einer zum Heirnfhsgut bestimmten Sache, W""" . (Heirathsgut bestellt, so dass der Herr oder Vater weder _ 'die Gefahr, noch für Verschulden steht. Daher behaupte ' 'dass ein solches Heirathsgut auf Gefahr der Frau stehe,
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liDesummien erlangen Könne, aass sie von ttem verB '""r e i-»freit werde. §. 1. Wenn eine Frau, da sie ihren Schuld»" 1 " ^ithen, ihm ein Heirathsgut so versprochen hatte : das * a „ ^n'r schuldest oder dag Semproniscbe Grunds*"'rirst du zum Heirathsgut haben, so wird uaB j| W -stand des Heiralhsguts sein, was von beiden die Frauke .
der Herr oder Vater das Versprechen oder die Uebergabegenehmigt haben wird; und dass sie darum auch währen»Ehe noch fortdauert, die Sachen, welche sie übergeben uawird, zurückfordern, desgleichen 7 fl ) durch die Condictio»Unbestimmten erlangen könne, dass sie von dem Versprec
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rathen,
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wirst du zum Heirathsgut haben, so wird das weg;
tand des Heirathsguts sein, was von beiden die Frau W°
nd wenn sie lieber gewollt hatte, dass die Schuld als Heir"
gut bei dein Manne bleiben sollte, so kann sie sich 1"^
Einrede gegen den Ehemann schützen, wenn er das Grund» "'
78) Donatione™, steht in der Floren t. Handschr. Entweder ^hier dieses Wort die Bedeutung von traditio dotis, ou .ist vielmehr statt desselben mit der Erlang. Hdschrlt., ^loander und Anderen traditionem zu lesen, was auciSchol. Jiasil. Tom. IV. ]>. 589. not. d. unterstützt «Da yganze Zusammenhang der Stelle rechtfertigt. S. a ,,cGlück a. a. O. XXV. S. 209. Anm. 92. i^uba-'
79) Wenn sie sie nicht übergeben, sondern nur versproenci
imi üHiüi