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2 (1831)
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687
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Pas-dk.ct. L. XXIII. Tit. 3. De juro dolmm. 687

w l ^' e Kl»e erfolgt ist, die Einforderung des Heirathsguts die

"K-ung- Laben, dass, wenn die Verbindlichkeit, welche durch

cc «|>lilalion erlassen ist, ohne Nebenstimmung ist, die [Ver-

"dlichlveii | selbst nicht wieder hergestellt, sondern das Hei-

'sgut in geinen [gesetzlichen] Terminen gezahlt werden

»ss. Wenn es aber eine Verbindlichkeit unter einer Zeit-

^ s i!iniiimio. gewesen , und vor aufgelöster Ehe die Zeit der

. indlichkeit nicht verJIossen ist, so ist die Verbindlichkeit

\ v ■früheren Zeitbestimmung- wieder herzustellen , und,

j ei11 ' es eine Schuld unter Bürgschaft gewesen «ein sollte, so

<he Bürgschaft zu erneuern. Auf gleiche Weise ist es

„ ' "aiui, wenn die Verbindlichkeit, welche als Ileiralhsgut

•itffv ° vvorc ' e " ' s< > hediugt gewesen und, während die Ver-

' »chkeit noch schwebte, die Scheidung' erfolgt sein wird,

■«viej,

er » dass die Verbindlichkeit unter derselben Bedingungw-. r hergestellt werden müsse; aber wenn die Bedingung,di' 'p '" e ^ ue hestaud , eingetreten sein wird , so werdenf l nn iue der Einforderung vom Tag der Scheidung an ge-

sei,, **" JUL1AN - ,ib - XVI - I)! Z- — Weim ein Vater fiirjf, e 1 ochter ein Heirathsgut versprochen und sie vor derY a,ls der väterlichen Gewalt entlassen hatte, so wird dasfrechen nicht aufgehoben; deun auch wenn der Vater vorHue starb , so werden seine Erbe* nichts desto wenigere,n Versprechen verbindlich bleiben. §. 1. Eine [Fraiiens-w 0u i) Welche einen Jfaussohn zum Schuldner hat , wird,Vfi j* S '° se *"-ein Vater ein Ileiralhsgut so versprochen habenSol ' ^ vas •'" >ni r schuldest, oder was mir dein!,; I u schuldet, wirst du zum Ileiralhsgut hauen,sie Ver ' >, '"dlich gemacht, sondern sie bewirkt, dass das, was*rh i°" ^ eui Vater auf die Klage wegen des Soliderguts hätte1„ ' ^ n könuen, Gegenstand des Heirathsguts sei. Marcel-os '- e "»erkt hierüber] 7<i ), mag sie daher gegen den Sohu,f^y ,na i? sie gegen den Vater nachher zu klagen 77 ) ang-e-P a . haben , so wird sie mit der Einrede des geschlossenen\veo. ms Zl "'ückgewiesen werden; wenn sie aber mit der KlageJa,,* " es lleirathsgnts verfahren wird, so wird sie das er-\v Ur j t ' Was z « der Zeit, wo das Ileiralhsgut versprochenty e , ' e, weislich in dein Sondergut enthalten gewesen ist;s P»o c h a '■ das Heirathsgut] nach [Eingehung] der Ehe ver-

> Worden ist, so ninss [der Betrag] des Sonderguts

"IQ) lTi .z„ jf's.Marcellus hatte nämlich tadelna n rl ■?£»#« des Julianus geschrieben.

«oinlich auf Bezahlung der Schuld.

ide BemerkungenS. Zimmern