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686 Pakdect. L. XXIII. Tit. 3. Do jure dotium.
Frau selbst da« Heirathsgut versprochen hätte; und die W e Jnnng desselben billigt auch Jul iauns, denn er sagt, es se' 1^nicht billig-, dass [der Ehemann] ihr wegen des Geldes verntheilt werde, welches sie selbst schulde, und es genüge, 'V*' 01gie durch Acceptilatiou [ von ihrer Verbindlichkeit J benwerde. rJ .
42. GAJ. lib. XI. ad Ei, Jirov. — Solche zum »^rnthsgnt gegebene Sachen, welche nach Gewicht, Zahl, olberechnet werden, stehen, auf Gefahr des Ehemannes , ^sie zu dem Zweck gegeben werden , dass der Ehemann "sie nach seinem Gutdünkeu verfüge (dislrafiul,) und cntvveer selbst, oder sein Erbe einst nach aufgelöster Ehe aUvon derselben Gattung und Beschaffenheit »«rückerstatten s
43. ULP. lib. HJ. Ditp» — Scävolasagt, *JJ Dgleich dag Heirathsgut durch Acceptilatiou bestellt zu W .pllege 7J ), so sei gleichwohl, wenn die Acceptilatiou vorEhe eingegangen und die Ehe nicht erfolgt sei , die , (er
ler Ehe willen eingegangene Acceplilation bei nicht erW8ili»! nichtig', und es bleibe darum die Verbindlichkeit i" ' g 0[frühem] Zustand 7 ''); und diese Meinung ist wahr. §• \„.oft aber ein Fremder seinem Scbti/dner jdie ScLuIdf din' c "ceptilation erlasst , um [so] ein Heirathsgut zu bestelle"»_wird, wenn die Ehe nicht erfolgt sein wird, keine l»''| re . "erfolgen , wenn er nicht etwa [die Schuld] so durch <" e tceptilation erlassen hat, dass er [das Schuldige] der I'ran *>und gar geschenkt wissen will; dann nämlich ist aiizn" e
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dass es kurzweg von der Frau empfangen und [von iEbeniiinn gegeben -worden sei 7S ); sonst kann der I<raileine freie Person die Condiction nicht erworben werden-lieh, wenn die Ehe erfolgt ist, so wird die Frnn iiaciJ a , J,,löster Ehe das Recht zur Einforderung des Heirathsguts
wenn nicht etwa der Fremde die Schuld so durch die
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tilation erlassen hat, dass er selbst, wenn die lihe a |U ". urteine Weise aufgelöst sei, die Condiction haben solle;nämlich wird die Frau keine Klage haben. Und diese' ^
inäss wird, wenn das Heirathsgut durch Accepfilatiou
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73) So, <lass die Frau ihrem Manne, der ihr Schuldner iw ()jS -
Schuld erh'issl, unter der Bedingung, dass dieselbe He
gut sein solle. wseU"" 1
74) Sie lebt also wieder auf, weil die Aufhebung der»nichtig ist. . (li JaS*
75) Bj-evi manu aeeeptum a tituliere t;l marllo datunt, • e xgct&das Schuldige, welches die Frau nach <leinl?inplang_ ^ v0 indem Ehemann aasantwortw würde, sogleich « ies ®7j 0 dl?
Gläubiger übertragen sei, oline dass ilie Frau es ersHände hekain und wieder uusaulworlete.