Pamdbct. L. XXin. Tit. 3. De$ure dolhim. 685
Send in Heirathsgut verwandelt zit sein scheint, so dass der
'"■cu Schätzung bestimmte Wertü dieser Sachen der Frau
geschuldet wird. §. 1. Wenn eine Frau einen Zeugungsuu-
"geu geheirathet haben wird, so glaube ich, dass zu unter-
cueideu ist, ob er ein Verschnittener gewesen sei, oder nicht,
«asg jjj an gag^ dass bei einem Verschnittenen kein Heiraths-
j» otatt finde; bei eiuein solchen [aber] , welcher kein Ver-
""teuer ist, findet, weil eine [wahre] Ehe vorhanden ist,
Wohl ein Heirathsgut, als eine Ivlage wegen des Ueirathg-
suts Statt.
s 40. I DEM üb. XXXIV. ad Ed. — Der höchstseligor e . "! MS * la * au den PoNtius Lucrianus folgendermaassencribirt: Wenn eine Frau, welche ein Heirathsgutj, sehen hatte, nach der Scheidung wieder in dieT<ih° Zur " c kkehrt, ohne dass sie die Urkunden. , er das Heirathsgut] zurück genommen hatte, soj « der, bei welchem die Sache verhandelt wer-j, u Wird, kein Bedenken tragen, dem Willen der*a»i £" einass » welche jeden Falls nicht ohne II ei-^ ^*gut in dieEhe hat zurückkehren wollen, das,jj ? 'hm obliegt, zu verrichten, gleich als ob das
'rathsgut erneuert worden wäre.Sn *1. PAUL. hb. XXXV. ad Ed. — Durch Jas Ver-
Von«ej nWird
eu eines Heirathsguts werden Alle verbindlich gemacht,Welchem Geschlecht und in welchem Verhä'ltniss sie auchmögen. §. 1. Aber wenn die Ehe nicht erfolgt sei«1q ' So kann nicht aus der Stipulation geklagt werden; denn§. •) ln,I8s mehr auf die Sache, als auf die Worte sehen,■yy. ' Auch durch Acceptilation wird ein Heirathsgut bestellt,e f j " e,n Ehemann, der Schuldner [der Frau] ist, [die Schuld]Y 0 ' e, *wird, nm so ein Heirathsgut zn bestellen. §. 3. Wenndiu e " 1 ^ Cu,, 'd»er einer Frau ein Heiratlisgüt unter einer lie-l£h» "^ rei * s l >r ochen werden sollte, und nachher, aber ehe derg. e i .. UauM [das Heirathsgut] fordern konnte, der Schuldner auf-lag haben sollte, zahlungsfähig zu sein, so nimmt man an,lij. le Gefahr mehr die Frau treffe; denn es scheine ja der?.„ i ' nn die Schuldforderung nicht zu der Zeit übernommenVVe/ 6n ' Wo er [die Schuld] nicht wird einfordern können,gilt] " er ( ' er Schuldner schon damals, als er [das Heir.ilhs-Sei "" er e ' ,,e r Bedingung versprach, zahlungsunfähig gewesen
,ic h d*° c telle der Mal,n *" r die (iefaur > weil er wissent-hab e , ' e * c . uul dforderung in der Beschaffenheit t.bernommen zuge w ' Scuei '«e, in welcher es beim Anfang der VerbindlichkeitFr ai| Se '.' sei - §. 4. Labeo sagt, wenn der Schuldner einerhi ute . e,u Heirathsgut versprochen , und die Frau zur Erbin«ssen habe, so sei es ebenso anzusehen, als wenn die