Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
684
Einzelbild herunterladen
 

■*

684 Pahdect. L. XXIII. Tit. 3 De jure dotrum.

erfolgt war, geschehen igt, so verliert der Ehemann dadurcu,dass er, nachdem schon ein Heirathsgnt bestellt war, LSchuld] durch Acceptilation erliess, das Ileirathsgnt; vfevaber bevor die Ehe erfolgte, so scheint nichts zum Heiralusgbestellt worden zu sein;

37. PAUE. üb. XII. ad Sabin. — denn es geht *«»»Schaden der Frau die Klage (gegen den Schuldner] nicht aders zu Grunde, als wenn die Ehe erfolgt sein wird; de»-wenn sie nicht erfolgt ist, so bleibt der Schuldner der * raverbindlich. ,

. 38. ULP. lib. XLVIII. ad Sabin. — Freilich ist «"^zu untersuchen , ob die Frau, auf deren Gelieiss [die ScI'J 1durch Acceptilation erlassen worden ist, dem Ehemann verb 1lieh werde. Und ich mochte glauben, dass sie auf die Anl' ra »klage verbindlich werde, und dass eben dies GegenstandHeirathsguts werde, dass die Frau auf die Auflragsklage vbindlich ist; und -wenn man sagt, die Sache gehe zum scden der Frau zu Grunde, so ist dies folgerichtig, denn ^ ,sie etwa wegen des Ileirathsguts klagen will, so ff'« 1selbst mit sich (ihrer Forderung) das, was auf ihr Geheiss Sscheheu ist (jussum stium), aufrechneu müssen 70 ). •„

3«). Isbm lib. XXXUI. ad Ed. — Wenn eine Scl»^einem ScJaren gleichsam ein Heirathsgnt 71 ) gegebe" fwird , sodann beide , während ihre Verbindung bestand, 'Freiheit gelangt sein werden, ohne dass ihnen ihr Sonde g ^entzogen worden ist, und sie in derselben Verbindung-blieben sein werden, so soll die Sache so eingerichtet vvCdass wenn noch Etwas von den körperlichen 72 ) ' aC c ;welche gleichsam zum Heirathsgnt 7 ') zur Zeit der Sem 1 'g-egehen worden sind, vorhanden sein wird, dies Stilist

70) Auf Geheiss der Frau hatte der Ehemann das als HeirS^f.Versprochene dein Versprecher erlassen. Infolge dieses ^irags haftete die Frau für das Erlassene, i/iro Verbii»W c g•war also Gegenstand des Heirathsguts. Forderte sie nun < ^ tnach AuQösuug der Ehe, bevor sie das, was sie zu leiste» ^. ßfeindlich war, gezahlt hatte, so forderte sie das, wa '. c '|,-selbst zu leisten schuldig war, lnusste also ihre Verm»« 1keit (jussum suum) gegen ihre Forderung (secum) aulre« ^

71) Denn ein Heirathsgnt im eigentlichen Sinne X° ulichnicht bestellen , weil ein solches nur bei einer civihec tgültigen Ehe Statt finden kann, Sclaven ober eine solcheeingehen können. .„£

72) Das Schot. Basti. T. IV. p. 579. not. u. bemerkt M«J^„trichtig, dass darum ausdrücklich körperliche Sachen ervvj.^jwürden, weil Sclaven nnhörperlicho Sachen ( Ke ?."/ < ral reiiinne haben und also auch nicht auf Andere uberir »Können.