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2 (1831)
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683
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so

de

Pandkct. L. XXIII. Tit. 3. De jure dotium.

* c Wer:], dass er sie selbst nicht belangt babe. Daber bat

a o i 11H a [die Sache] richtig bestimmt, wenn er sagte , dass

? s » was der Vater oder die Frau selbst versprochen bat,

lc ht nuf Gefahr des Manne» stehe, dass [aber] das, was der

. uldner [versprochen hat], auf die Gefahr des Mannes stf-he,

|." ,( i endlich] dass das, was ein Anderer, der nämlich dieAb-

°bt Zll scuel ]k eD Latte , versprochen hat , auf Gefahr dessen

' . le j dem es erworben wird; wir werden es aber so an-

, " e " , als werde es der Frau erworben , da ihr der Vortheil

er Sache gehört.

il.

34-, Idem lib. XXXIII. ad Sabin. — Als eine Mutter

y e Tochter Gold zum Gebrauch gegeben hatte, so hat derrT. r des Mädchens dies Gold dem Manne [desselben] zum^ 'falhsgut gegeben (adpr/idi/), sodann ist die Mutter gestor-■yy 1 ) "Wenn der Mann (Vater) dies Gold wider Wissen undi, !'' ei » seiner Ehefrau zum Heirathsgnt gegeben hatte, so. ""t dies Gold [Eigenthuin] des Erben der Mutter und es, lu [von ihm] vindicirt werden , und man hat angenommen,

s dem Mann ein um soviel geringeres Heirathsgnt gegeben° r aen sei; weil [aber auf diese Weise] die Sache entwährt

r den ist, so steht dem Ebemanne gegen den Schwieger-ater eine Klage zu.

el 35. Idem lib.XLVII. ad Salm. — Wenn der Mann

h\ ToiT i Vater oder von irgend einem Anderen versprochenes

e "*athsgi,t, um zu erneuern , stijpuliren sollte, so fängt die

«Jür an den Manu zu treffen, da sie vorher die Frau ge-

trofl ' e » hatte.

ein 30. Idem Üb. XLVIII. ad Sabin. — Der Schuldner

er Frau hat auf Befehl derselben ihrem Manne Geld ex«

y°'nittirt «»), sodann hat der Mann dasselbe auf Befehl der

w a \ l durch Acceptilation erlassen °' J ), die Sache ist auf [diese

e 'Se] ZUU1 Schaden der Frau zu Grunde gegangen. Wie

Glj n vvlr f^ber] Aies'J etwa [.so j dass der Schuldner das

q "J als Ilciraf/isgiit, oder so, dass er es ans einem anderen

dp " ■ Wem Manne] versprochen hat? Und es scheint von

rail' 1 ''"'"""er gesagt zu sein , welcher [das Geld] als Hei-

ob j^ Ut Vera l )roc ben hat. Das ist noch zu erörtern (subcsl),

«a I *• ^' e -acceptilation) vor [Eingehung] der Ehe, oder

».^ '-^'"gehung] der Ehe geschehen sei, denn es scheint ein

s «er Unterschied zu sein. Denn wenn es, nachdem die Ehe

V*] ! h ' so vpr spi'oc»en i dass er dadurch die Frau von ihrerVerbindlichkeit zur Zahlung des Heirathsguts befreite. 8. die"em. 7/ „ t. 7. ?. 8. 1). de dolo mala 4. \") Jtctsepttm fecil. S. dio Bern, zu L,. 0. J. 4. D. quod mef.c - gm. 4. 2.'