so
de
Pandkct. L. XXIII. Tit. 3. De jure dotium.
* c Wer:], dass er sie selbst nicht belangt babe. Daber bat
a o i 11H a [die Sache] richtig bestimmt, wenn er sagte , dass
? s » was der Vater oder die Frau selbst versprochen bat,
lc ht nuf Gefahr des Manne» stehe, dass [aber] das, was der
. uldner [versprochen hat], auf die Gefahr des Mannes stf-he,
|." ,( i endlich] dass das, was ein Anderer, der nämlich dieAb-
°bt Zll scuel ]k eD Latte , versprochen hat , auf Gefahr dessen
' . le j dem es erworben wird; wir werden es aber so an-
, " e " , als werde es der Frau erworben , da ihr der Vortheil
er Sache gehört.
il.
34-, Idem lib. XXXIII. ad Sabin. — Als eine Mutter
y e Tochter Gold zum Gebrauch gegeben hatte, so hat derrT. r des Mädchens dies Gold dem Manne [desselben] zum^ 'falhsgut gegeben (adpr/idi/), sodann ist die Mutter gestor-■yy 1 ) "Wenn der Mann (Vater) dies Gold wider Wissen undi, !'' ei » seiner Ehefrau zum Heirathsgnt gegeben hatte, so. ""t dies Gold [Eigenthuin] des Erben der Mutter und es, lu [von ihm] vindicirt werden , und man hat angenommen,
s dem Mann ein um soviel geringeres Heirathsgnt gegeben° r aen sei; weil [aber auf diese Weise] die Sache entwährt
r den ist, so steht dem Ebemanne gegen den Schwieger-ater eine Klage zu.
el 35. Idem lib.XLVII. ad Salm. — Wenn der Mann
h\ ToiT i Vater oder von irgend einem Anderen versprochenes
e "*athsgi,t, um zu erneuern , stijpuliren sollte, so fängt die
«Jür an den Manu zu treffen, da sie vorher die Frau ge-
trofl ' e » hatte.
ein 30. Idem Üb. XLVIII. ad Sabin. — Der Schuldner
er Frau hat auf Befehl derselben ihrem Manne Geld ex«
y°'nittirt «»), sodann hat der Mann dasselbe auf Befehl der
w a \ l durch Acceptilation erlassen °' J ), die Sache ist auf [diese
e 'Se] ZUU1 Schaden der Frau zu Grunde gegangen. Wie
Glj n vvlr f^ber] Aies'J etwa [.so j dass der Schuldner das
q "J als Ilciraf/isgiit, oder so, dass er es ans einem anderen
dp " ■ Wem Manne] versprochen hat? Und es scheint von
rail' 1 ''"'"""er gesagt zu sein , welcher [das Geld] als Hei-
ob j^ Ut Vera l )roc ben hat. Das ist noch zu erörtern (subcsl),
«a I *• ^' e -acceptilation) vor [Eingehung] der Ehe, oder
».^ '-^'"gehung] der Ehe geschehen sei, denn es scheint ein
s «er Unterschied zu sein. Denn wenn es, nachdem die Ehe
V*] ! h ' so vpr spi'oc»en i dass er dadurch die Frau von ihrerVerbindlichkeit zur Zahlung des Heirathsguts befreite. 8. die"em. 7/ „ t. 7. ?. 8. 1). de dolo mala 4. \") Jtctsepttm fecil. S. dio Bern, zu L,. 0. J. 4. D. quod mef.c - gm. 4. 2.'