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2 (1831)
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682
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682 Pandect. L. XXin. Tit. 3. De jure dotium.

hörigen Grundstücks Steine, oder [wenn er] Bäume, welc' lCnicht zu den Früchten gehören (i3 ), oder wenn er die a"einem zum Heiralhsgut gehörigen Gebäude zustehende S»l' er "hcies 8 . 4 ) mit dem Willen der Frau verkauft haben wird, s *sind die aus diesem Verkauf erhaltenen Gelder Gegenstanides Ueirathsguts.

33. ULI 1 , lib. VI. utl Sabin. — Wenn der, welcherein Heiratusgut versprochen hat, ein Fremder sein, und der*selbe mit seinem Vermögen in Verfall gekommen sein so" 1 »so wird es dem Ehemanne zugerechnet werden, dass er de»"selben nicht belangt hat, vorzüglich wenn er aus Nothwend'l,keit'' 5 ), «»cht aus freiem Willen das Heiralhsgut versprochenLatte; denn wenn er es geschenkt hat, so ist der Ehcina"überall zu verschonen , wenn er den nicht zur schleun'gZahlung angetrieben hat, der [das Heiralhsgut| geschenkt h ;l | 'und den [die Frau], wenn sie ihn belangt halte, nur in sov» 'als wie weit das Vermögen desselben reichte, halte ver»theilen lassen 116 ) können; denn das hat der höchstseligc "»"rescribirt, dass diejenigen, welche in Folge ihrer Freigebig"belangt werden, auf soviel, als ihr Vermögen reicht, zn wiirlheilen seien. Aber wenn entweder der Vater oderselbst das Ileirathsgnt versprochen hat, so schreibt zwar J 1Hanns im sechzehnten Buche der Dlgcsltt , das«, V egleich der Vater [es] versprochen hat , die Gelahr [doch] » ,Ehemann trelfe; aber es ist das nicht zuzugeben. Es v j' 1daber die Gefahr die Frau treffen müssen, auch wird der I'» cter der Frau durchaus kein geneigtes Ohr leihen 8 ')> vve ,sie sich beschweren sollte, dass [ihr Mann ibren] Vater, **eher das Ileirathsgnt von dem Seinigen versprochen hat, nl

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Zahlung; gedrängt habe, viel weniger [wenn sie sich

63) Nach v. Glück 0welche durch die Scfi

n. o. O. S. 11?. Anm. 75.) Erklärt"?^hol. Jiusil. bestätigt wird , bezieht «wj«lies auch auf die Steine, indem hiervon solchen Steinbro^jdie Hede ist, in denen der Stein nicht nachwächst. »n'L. 18. I). de, funilo dot. 23. 5. Denn wächst der Stein «MWso gehört er zu den Flüchten und diese erwirbt der 31"für sich. ,.

64) Superfictem aedißeii. S. die Bein, zu L. 16. J. 2. D- apig. nct. 13. 7.

65) Also wenn er ein Schuldner der Frau war, die ihn z 'Behuf der Bestellung des Heiraths<riits dem Manne überW» e '

66) Condcmnaverat. Gondefnnare für die Verurtheilung »»wirken; s. die Bein, zu L. 6. §. 5. JJ. de his, q. not. '"•''3. 2.

67) Nee enim qiiidquam judex propitiii aurlbiis audiel lj*Harem dietnium, so liest Ha lo an der statt der Flor eLesart: propriis.