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2 (1831)
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681
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ist

Pakdect. L. XXIH. Tit. S. De jure dotlum. 681

Weil ihm auch das Heiratbsgut wider Willen der TochterDicht zurückgegeben werden kann.

. 29. ULP. üb. XXXVI. ad Sabin. — Wenn ein Valere,n Ileirathsgut für seine Tochter verspricht und das Heiraths-S»t legirt, so ist zu untersuchen, ob, wenn er es dem Ebe-""»nn legirt hat, dies Legat gelte. Und ich glaube , dass esöicbt gelte, denn wenn der Schuldner dein Gläubiger das le-Hj; 1 ) Was er [ihm] schuldet, so ist das Legat nichtig 6o ).J»enn er es aber der Tochter legirt hat, so gilt das Legat;* en n das Ileirathsgut wird dem Versprecheu gemäss dein Ehe-j l>ai,n > das Legat der Tochter geschuldet. Und wenn die Toch-

er nachgewiesen haben wird, dass der Testator die Absichtjpbabf] habe, ihr das Legat zu verdoppeln, so wird sie bei-, ^ baben , das Ileirathsgut, welches der Ehemann eingeklagt

a«en wird ^ un ^ das L eg i r te iu Folge des Legats. Wenn^ j* [der Erblasser] gewollt hat, dass sie eins von beiden

a oeu solle, so wird der Erbe, wenn die Frau das Legat for-

eru sollte, nachdem er die Einrede der bösen Absicht ent-j^engesefzt üa t, nicht anders gezwungen werden, ihr das Le-V* z 'i leisten, als wenn sie Sicherheit gegeben haben wird,

ass d er g r j )e deshalb gegen den Ehemann, wenn dieser ans

* m Versprechen klagen sollte, schadlos sein werde 5 aberP nn der Ehemann klagen sollte, so wird er wegen der

ciiadloshallung keine Sicherheit geben müssen, sondern dieJ** wird, W emi sie nach ihm klagt, durch eine Einrede zn-

"ckgewiesen werden, weil das Ileirathsgut einmal geleistetforden i 8t .

d 30. PAUL. Iib. VII. ad Sahn. — Man mtisg sagen,

ist" * l " e Mitgift, welche für die frühere Ehe gegeben worden

' ni cht anders in die spätere Ehe ül ) verwendet werde, als

. eoi > dies beabsichtigt wird , indem wir annehmen , dass dies

mer beabsichtigt werde, wenn nicht bewiesen wird, dass

a " über etwas Anderes übereingekommen sei.g , ?1. PAPINIAN. üb. IV. Jicsp. — Wenn aber keine

cheidung, sondern eine zeitige Trennung ß2 ) Statt gefunden» so wird das Ileirathsgut für dieselbe Ehe bleiben.*.. 3 2. POMPON. üb. XVI. ad Sabin. — Wenn der

üe maun aus den Steinbrüchen eines zum Ileirathsgut gc-

61) Es wird hier der^FaU vorausgesetzt, wodie Ehe zwischenlenselben Personen erneuert wird. S. die folgende Stelle«i'd Schol Basti. XXIX. 1. 36. not. a. Tom. IV. J>. ^*

B W«*Sfam (oder frigmculum) , d. fa. eine Tro......ng-, welche

'»der Hi tze der Leidenschaft, «ber '«.'»''^Äj«wer immerwährenden Scheidung, geschieht, S>. YV acutera< a < O. S. 61.