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680 Pandect. L. XXIII. Tit. 3. De jure dotium.
wenn die Ehe [u. 8. w.] nicht ausgedrückt sein sollte»bekannt; darum scheint, wenn eine Kündigung' ergehen sol >die Bedingung der Stipulation nicht eingetreten zu sein,
22. PAUL. üb. VII. ad Sabin. — und wenn gleich sienachher denselben geheirathet haben wird , so lebt die »"Plation [doch] nicht wieder auf.
23. ÜLP. üb. XXXV. ad Sabin. — Weil aber 5» *jStipulation des Heirathsguts die Hinznfügung [jener BediHff""°jnicht nothwendig ist 58 ), so glauben wir, [dass] a< icl1dem Hingeben [des Heirathsguts] dasselbe [Statt finde].
24. POMPON. lib. XV. ad Sabin.
Wenn en>«
Hanstochter, welche heirathen 'will, aus dem Sondergut,
des-
sen Verwaltung sie hat, dem Manne ein Heirathsgut g e £*hat, sodann, als sich ihr Sondergut noch in demselbenhält»iss befand, sich geschieden haben wird , so wird ib'Heirathsgut richtig gezahlt, gleich wie von jedem a DdSondergutsschuldner [ihr Zahlung geleistet werden kann]
25. PAUL. lib. VII. ad Sabin.
Wenn eine Frjj■welche den, welcher [ihr] den Stichus schuldete, l» eir! j
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will, mit demselben so paciscirt hat: für denwelchen du mir schuldest, wirst du ZehnHeirathsgut haben, so tritt dein gemäss, was maniiommcn hat, dass [nämlich] Sache für Sache geleistet v^könne, sowohl Befreiuug ein, als werden auch Zeh» " » , ^Stand des Heirathsguts sein, weil auch eine Verwandiu ü oHeirathsguts durch Uebereinkunft geschehen kann.
26. MODESTIN, lib. I. Regul — Wir i^S
dass das Heirathsgut während die Ehe besteht, dann ver j^delt werden könne, wenn dies der Frau nützlich i«'» % ' j 0wenn sie aus Geld in eine Sache, oder aus einer S aGeld [verwandelt wird], und das hat man angenommen;
27. ULP. lib. XXXVI. ad Sabin. — ««d wenn *Jgeschehen sein wird, so wird bewirkt, das» das Grünoder die Sache zum Heirathsgut gehört. 4 9\
28. PAUL. lib. VII. ad Sabin. — Wach der . ^ h /L r ji,kann der Vater die Lage der Tochter nicht verschieb
58) Quin ... in siipulalione non est necessaria dotts rt ^ g0 ^udiese Worte sind, wie in derUchcrsetzung ff escne , •'#,//<;<:'construireu, dass dotis zu siljnitatione gezogen and " e ' jji'es*'tio snpplirt wird: condUionis. Denn diese Stelle » ^3,sich genau an die L. 21. au. S. v. Glück a. a. O. -j f.Anm. 92. und Hasse Güterrecht der Ehegatten.
S. 315. ff. ., „ A %\%-
59) D. h. nach Auflösung der Ehe. S. Schol. Basti- a*1. 24. not. r. p. 570. sq.