Pamdkct. L. XXIII. TM. 3. De jure dotium. 673
fachen znm Heirathsgut gegeben werden, so glaube ich, dass
*»e Gegenstand des Vermögens des Mannes werden und dass
e «i Ehemann die Anknüpfung der Zeit, wahrend welcher die
rau besass *♦), zu gestatten sei; es werden aber die Sachen
LUigenthmn] des Ehemannes, wenn sie während die Ehe be-
e "*, zum Heirathsgut gegeben werden. Wie also, wenn vor
^ r _ Ehe ? Wenn sie die Frau so gegeben hat, dass sie so-
8 «eh [Eigenthum] desselben werden sollen, so werden sie
5 Wenn sie sie aber unter der Bedingung gegeben hat, dass
. e _ dann [sein Eigenthum] werden sollen, wenn sie ihn ge-
lr athet haben werde, so werden wir ohne Zweifel sagen,
*s sie dann [Eigenthum] desselben werden, wenn die Ehe
/olgt ge j n ^jfj. Deshalb wird die Frau, wenn die Ehe
clit erfolgen sollte, indem man eine Kündigung hat ergehen
Se ° » dann , wenn sie die Sachen so gegeben hat, dass sie
Bleich [Eigenthum] des Mannes werden sollen, dieselben
"diciren müssen, nachdem die Kündigung ergangen ist; wenn
. s, e aber so gegeben hat, dass sie, wenn die Ehe erfolgt
.'» anfangen sollen [Eigenthum des Mannes] zu sein, so wird
. e s ' e , nachdem die Kündigung ergangen ist, sogleich vindi-
i« . W^nn sie s,e aber, bevor die Kündigung ergangen
i Vtudiciren wird, so wird ihr, wenn sie vindicirt, eine Ein-
r. > entweder die der bösen Absicht, oder die wegen des
, es phehenen, schaden können; denn was zum Heirathsgut
esl >mmt worden ist, darf nicht vindicirt werden;n . & CALLISTßAT. Iib. II. Quaest. — aber wenn dies„i augenscheinlich beabsichtigt sein wird, so muss man
e D , es werde das beabsichtigt, dass die Sachen sogleichJ£ enl uuin] des Verlobten werden, und, weun die Ehe nicht
8"' sei, zurückgegeben werden sollen.
g 9 « ULP. Iib. XXXI. ad Sabin. — Wenn ich der Seja
c uei> gegeben Laben werde, damit sie selbst dieselben in
lV- e " ein ^ a, »en zum Heirathsgut geben solle , so werden sie
I \Senthum] derselben werden, wenn sie gleich nicht zum
ratJigg. U ( gegeben worden sind; aber sie wird [dann] auf
^°ndictiou gehalten sein. Wenn aber ich für sie Sachen
te e ?> So '"' e 5 ""d zwar vor der Ehe, so macht es einen Un-
ctued, nn j er welcher Bedingung ich sie gegeben habe , ob,
n, l sie sogleich, oder damit sie nach erfolgter Ehe [Eigeu-
> -Äccessioncm temporh... ex persona mulicris. War also<ue Frau nicht Eigenthümerin der Sachen, sondern besass sie"»eselben nur in gutem Glauben, und war sie so in der Lage,«as Eigenthum durch Ersitzung zu erwerben, so wird der«laiin in dieselbe Lage versetzt und es kommt ihm die Zeit,wählend welcber die Frau besass . zur Vollendung der Er-Sitz,„,£ Zll S(atteu#