Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
672
Einzelbild herunterladen
 

672 Pandkct. L. XXIII. Tit. 3. Da jure dotlum.

Versprechers geworden sein sollte, so unterscheidet Julia 11 ' 1so, dass es einen Unterschied mache, ob der Vater vor[Hingebung der] Ebe Erbe geworden sei und das Heirathsg 1gegeben habe, oder nacbber; wenn vorher, so scheine daHeirathsgnt von ihm herzurühren, denn er hätte das Heirat"gut dadurch , dass - er eine Kündigung hätte ergehen las« e 'ungültig machen können y wenn aber nach der Ehe, so sei «kein profecticisches.

6. POMPON. üb. XIV. ad Sabin. — Durch das R**[hat man dem Vater beigestanden, dass es ihm nämlich , Vfe 11er seine Tochter verloren hätte, zum Trost gereichen s0 ' 'wenn ihm das von ihm herrührende Heirathsgnt zurückgeg ,e "würde, damit er nicht den Verlust sowohl der verloi" el1Tochter, als auch seines Geldes fühlen sollte. §. 1. »"Jder Vater ein fremdes, [von ihm] in gutem Glauben gekaut»Grundstück zum Heirathsgnt gegeben hat, so wird es als y0 ^ihm herrührend angesehen. §. 2."Wenn bei der Bestell»'" 0eines Heirathsguts Einer von Beiden 4 ') verkürzt sein S°" 'so muss man auch dem, der älter ist als fünfundzwanzig « , ,|zu Hülfe kommen, weil es dein, was gnt und billig ist, lllC 'entspricht, dass Jemand entweder zum Schaden eines Andefgewinne, oder durch den Gewinn eines Anderen Schaden l el

7. ULP. Hb. XXXI. ad Sabin. — Die Billig*»'.;*)heischt, dass die Frucht des Heirathsguts dem Manne S.\-müsse; denn da er die Lasten der Ehe trägt, so ist es "' °'dass er auch die Früchte ziehe. §. 1. Wenn die Fr» c .. \während die Ehe bestand, gezogen sind, so werden sie 0>zum Heirathsgnt gehören; wenn sie aber vor der Ehe gez°f>sein werden, so werden sie in Heirathsgnt verwandelt, ^

nicht etwa der künftige Ehemann und die ihm bestimmte

Ehe

än>ß*

frau über etwas Anderes übereingekommen sind, dann » au .^werden die Früchte, gleich als ob eine Schenkung' 12 ) g e,n „sei, nicht zurückgegeben, §. 2. Wenn der JXiessbrauch 7AHeirathsgnt gegeben sein sollte, so wollen wir sehen, °~Früchte zurückzugeben 43 ) sind, oder nicht. Und Cel*sagt im zehnten Buche der Digcsta , es komme dara'" ','was beabsichtigt worden sei; und wenn es nicht erhelle)etwas Anderes beabsichtigt worden sei, so glaube er, & &sSdas Recht selbst, nicht auch die Früchte , welche S e ^ ttwerden, Gegenstand des Heirathsguts seien. §. 3. **

las*

41) Der Geber oder der Empfänger.

42) Ton der künftigen Frau ihrem künftigen Manne» so n"»»:dieser also die vor der Ehe gezogenen Früchte nach der-*lö'sung der Ehe nicht zurückzugeben braucht.

43) Mach Auflösung der Ehe.