Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
670
Einzelbild herunterladen
 

670 Pamdbct. L. XXIII. Tit. 3. De jure doiium.

Geschenk zu machen, [ein Heirathsgut für die Tochter des-selben] gegeben hat, so hat Marcellus im sechsten Buchder Digesla geschrieben,. dass auch dieses [Heirathsgut] ? 0,uVater herzurühren scheine; und [dies] ist wahr. §. 3. Abeauch wenn der Curator eines ilasenden oder eines Verschwen-ders, oder irgend eines Anderen ein Heirathsgut gegeben habetwird, so werden wir auf gleiche Weise sagen, dass das H el 'rathsgut ein profecticisches sei. §. 4. Aber auch wen" ' naden Fall aufstellen sollte, dass der Prätor oder Präses ent-schieden habe, wieviel aus dem Vermögen eines entweder voden Feinden gefangenen, oder von den Strasseuräubern ziir» cgehaltenen Vaters der Tochter zum Heirathsgut gegeben weden solle , so scheint auch dieses ein profecticisches zu sel§. 5. Juli an ns sagt, wenn der Vater eine Erbschaft ausg e "schlagen habe, um ein Heirathsgut zu bestellen, etwa we« "Ehemann [ihm] substituirt war, oder weil derselbe auf "'Erbschaft ohne Testament hat Anspruch machen können ,sei das Heirathsgut kein profecticisches. Aber auch wenn dVater ein Legat darum ausgeschlagen hat, damit es bei d _Schwiegersohn, welcher Erbe ist, bleiben möchte , und so e

diescht»

Heirathsgut bestellt werde, so meint Julianus, dass _

nicht aus seinem Vermögen herrühre, weil der Vater m

von dem Seinigen ausgegeben, sondern Etwas nicht erW<> r

hat. §. 6. Wenn ein Vater nicht als Vater, sondern, da e

Anderer ein Heirathsgut versprach, sich verbürgt hat, i' ncl

Bürge [das Heirathsgut] gezahlt haben wird, so sagt JMe

tius, dass das Heirathsgut kein profecticisches sei, wen" a '

der Vater von dem Bürgen das, was er gezahlt hat, nicht

halten kann. §. 7. Aber wenn der Vater ein Heiratbsg'

—. glC»

fect>-

versprochen und eiuen Bürgen oder einen Schuldner i« 1 "

bestellt hat, so glaube ich , dass das Heirathsgut ein pro 1 _cisches sei; denn es genügt, dass der Vater verbindlichsei es dem Schuldner, oder dem Bürgen. §. 8. Wen"Haussohn Geld geborgt und seinen Gläubiger angewiesendass er [dasselbe] als Heirathsgut für die Tochter (des ** alsohns) geben sollte , oder auch er selbst das Geld enmfaog ^uud gegeben hat, so, sagt Neratius, scheine das Heitathsßinsoweit vom Grossvater herzurühren, als der Grossvater se"Enkelin ein Heirathsgut gegeben haben würde; den»scheine in den Nutzeil des Grossvaters verwendet zu seil»§. 9. Julianus hat im siebenzehnten Buche der D'&. eS ngeschrieben, dass, wenn Jemand eine bestimmte Summe e»Vater unter der Bedingung geschenkt habe, dass derselbe

39) Weil derselbe seiner Enkelin ein Heirathsgut zu geben vepflichtet war.