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2 (1831)
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669
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Pandect. L. XXIII. Tit. 3. De jure dothim. 669

scLaft

»cüait eine solche geheirafhet Laben wird, mit welcher [dieJjhe] verboteu ist, oder eine verschwägerte, welch er nichtU'eirathen] darf, wird, wenn er dies ölfentlich gelhan haben™' r d, leichter, wenn er es aber heinilich begangen haben wird,'arter bestraft. Und der Grund dieser Verschiedenheit in lie-r ^ü einer Ehe, welche man mit Seilenverwandten unrecht-

assiger Weise eingeht, ist der, weil die, welche sich öh°ent-_ cl » vergehen , als Irrende mit der härteren Strafe verschont,e > Welche heimlich so Etwas begehen , als Ungehorsame be-Btr »ft werden.

Dritter Titel.

De Jure dot ium.

(ron dem in Ansehung des Heirathsguts geltenden Recht.)

i *• PAUL. üb. XIV. ad Sabin. — Die Bestimninng

s «eiratlisguts ist eine immerwährende, und es wird mit

*" VViinsche dessen, der es gibt, so bestellt, dass es immer bei

,tt Ehemann sein soll.

. *. In kai lib.« LX. ad Ed. — Es liegt dem Staate daran,

8 die Frauen ihr Heirathsgut gesichert haben, vermöge des-

s, e heirathen können.

3. ULP. LXIII. ad Ed. — Der Name ITeirathsgut

>.. nicht auf solche Ehen bezogen, welche nicht bestehea

"neu, denn es kann ja kein Heiralhggut ohne Ehe Sfatt fin-

eu 5 überall also, wo der Name Ehe nicht Statt findet, findet

"»lein Heirathsgut Sfatt.

jj. *. PAUL. lib. VI. ad Sabin, — Wenn zu dem blossen

jy. ""'um, welches zum Heiralhsgnt gegehen worden ist, der

ssoraiich hinzugekommen sein wird, so wird er als Zu-

ls des Heirathsgiils , nicht als ein neues HeiralLsgut an-h<-Senen,

Aminen

5.

* e <ratu

en i ebenso wie wenn Etwas durch Anspülung hinzuge-hen Ware.j r 5- ULP. lib. XXXI. ad Sabin. — Profecticisches »*)w* s £ ut ist das, welches vom Vater oder väterlichem Gross-0>e Z"' 8 seii,e " 1 Vermögen herrührt oder auf seine Veranlassungbes istl " $• *■• Ma S daher der Vater oder der Geschäfts-

ina <••mae

e r h rT *' esse " ,en e ' as Heirathsgut gegeben Laben, oderder -»- OÜ ' en haben, dass ein Anderer es geben solle, oderL a .. a ! er > da Jemand, der seine Geschäfte führt, es gegebenf e .. .' < " es genehmigt haben , so ist das Heirathsgut ein pro-VCl «cheg. §, 2> Wenn aber Jemand, um dein Vater ein

l^°-f'' ci ' c ' n ; da dieser Ausdruck durchaus nicht übersetzt,diei"r " ur '""schrieben werden kann, so wird sich dadurchlasse aluuo desselbeu »"s Deutsche wohl rechtfertigen