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668 Pandkct. t. XXHI. Tit. 2. De rhu nuptiarum.
Mädchens , deren Gnrator er ist, adoptirt Laben wird; dein»wenn die Vormundschaft schon beendigt und das Mädchen aneinen Anderen verheirathet ist, so fürchte ich, dass es onniu«sein möchte, die Adoption des Ehemannes des [Mädchens] z"verhindern, gleich als ob sie darum geschehe, um die Ablegungder Vormundschaftsrechnung zu hintertreiben, welchen Grunazum Verbot der Eingehung der Ehe die Rede des höchstselig e "Marcus enthält. §. 4. Und wenn Jemand zum Gnrator f" ceine Leibesfrucht und das Vermögen [des Verstorbenen] be-stellt worden sein sollte , so ist er dem Verbot desselbenSenatsschlusses unterworfen, denn auch ein solcher muss I '**t'innig ablegen; auch darf uns die Dauer der Verwaltung wc ^auf andere Meinung bringen, weil weder bei dem Vorin" nd >noch bei dem Curator ein Unterschied zwischen einer länger 6oder kürzeren Zeit, während welcher Jemand in einem A' nder Art gewesen sein wird , gemacht worden ist. §. 6« •"man fragte, ob, wenn 'fitius die Vormundschaft einer Frauen**person verwaltet, oder als Curator die Geschäfte [derselbe' 1 !geführt hat, und sie, nachdem sie die Rechnung noch nieangenommen hatte , gestorben ist und eine Tochter zur fc r '"hinterlassen hat, Titius dieselbe seinem Sohne zur Ehe g e "könnte, so habe ich gesagt, dass er es könnte, weil eine i>rSchaftsrechnung und also eine einfache Schuld Statt fände ■/»sonst miissfe jeder Schuldner abgehalten werden, die, w .er aus irgend einer Ursache verbindlich wäre, mit sich oseinem Sohn zu verbinden. §. 6. Aber auch der, Wö' ceine Mündel von dem [hinterlassenen] Vermögen ihres * alossagt, muss Rechnung über diese Angelegenheit ablegen »es ist möglich, dass er J7 ) dies unüberlegt gethan hat und <*wegen verurtheilt werden muss; aber auch wenn er '"besten Absicht sich der Hülfe der prätorischen Gerichtsbnr*bedient hat, weil der Väter der [Mündel] zahlungsunfähig ßgtorhen war, so wird doch nichts desto weniger die EheLindert, weil er dies im Gericht beweisen muss •, denn & ,wer gut und treu die Vormundschaft verwaltet hat, ^nichts desto weniger [von der Ehe mit der Mündel] ab{? e " ; ' c /68. —09.— PAUL. lib. sing, ml SC. Turpilh — ^dem Völkerrecht begebt der eine Blutschande, wer ansZahl (ex gradii) seiner Vorfahren oder NachkommenFrau genommen Laben wird, wer aber aus der Seitenverwa"
36) I). h. weil die Tochter der Verstorbenen die Ablegnng•&*Rechnung über die geführte Vormundschaft oder Ciu« 1nicht als Pflegebefohlene, sondern alsKrbin fordert« ■, . (,
37) Im Text heisst es: nl etsi inconsultius hoc feecril; ' , &verdirbt das eist den Sinn der Stelle und ist wohl eutweganz zu streichen oder in si zu verwandeln.