Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
667
Einzelbild herunterladen
 

Pandkct. L. XXIII. Tit. 2. De rttu nuptiarum. 667

67. — 68. — TRYPHONIN. Hb. IX. Disp. — Nicht Mos•j e » Lebzeiten des Vormundes, sondern auch nach dem Todedesselben wird der Sohn des Vormundes abgehalten, die zurA,|- au Z |, nehmen, über deren Vormundschaft sein Vater Rech-nung abzulegen verpflichtet ist. Auch glaube ich, das» eskeinen Unterschied mache, ob der Sohn Erbe desselben ge-worden sei, oder sich von der väterlichen Erbschaft losgesagta " e , oder ob er nicht einmal Erbe gewesen ist, [sondern]'Wa enterbt, oder, da er aus der väterlichen Gewalt entlassen' forden war, übergangen worden ist; denn es ist auch mög-en, dass das Vermögen des Vaters ihm betrügerischer Weise^gewendet worden ist, und wegen der Vormundschaft ihm^gefordert werden inuss. §. 1. Ueber einen Fall kann man^eifeln , ob nämlich ein Grossvater, wenn er die Vormund-uaft über eine von seinem aus der väterlichen Gewalt ent-«seneu Sohn erzengte Enkelin geführt hat, sie an einen Enkel° n einem anderen Sohn, möge [der Eukelj aus der väterlichene Walt entlassen sein, oder in der Gewalt bleiben, verhei-tuen könne, weil [in diesem Fall] der gleiche Grund zur"neignng den Verdacht eines Betrugs entfernt. Aber wenn'•cb. J er Senatsschluss nach dem strengen Recht gegen alleoriniinder gerichtet ist, so ist doch eine Ehe der Art aus«•cksicht auf die höchste grossväterliche Zuneigung zu ge-lten. §. 2. Aber auch wenn ein Haussohn Vormund oder"rator eines Mädchens gewesen ist, so glaube ich, dass sie' enso wenig den Vater desselben iieiratlien dürfe; etwa auchei » Bruder des Vormundes nicht , welcher sich [mit diesem]«er Gewalt desselben [Vaters] befindet ? §. 3. Aber wireu sehen, ob, -wenn der Sohn des Titius die zur Frau ge-'mnen haben wird, welche deine Mündel gewesen ist, so-ln du den Titius oder den Sohn desselben adoptirt habend | > die Ehe aufgehoben wird, wie bei dem adoptirtenWiegersohn gesagt worden ist, oder ob die Adoption ver-. * er t wird? Und das letztere ist mehr zu sagen, wenn äS )^»rator, während er die Cnratel führt, den lilieinaun des

r Jm T. ext st eht et si, doch scheint das et, welches in meli-eren älteren Ausgaben fehlt, zu streichen zu .sein, indem«er ganzen Fassung der Stelle gemäss der folgende Satz vonn «w an, wicht einen gleichen Fall, sondern einen Gegensatzenthalt, so dass während der Vormundschaft oder Curatel, r «bemann der Mündel vom Vormund nicht adoptirt wer-am ailn > wohl «»er nach beendigter Vormundschaft und.nachAnlegung der Rechnung. Anderer Meinung ist v. Gluck»• a. O. S. 74. ff., dessen Ideengang S. 80. etwas dunkelw. Er stützt sich auf das Schol. Basti. T. IV. p. 273. sq.,■welches auch in dem letzteren Fall die Adoption für unzulässig