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2 (1831)
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666
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666 Pasdkct. L. XXIII. Tit. 2. De rhu nuptiarum.

jedoch die Frau das, was ihr [von ihrem Ehemanne] hinter-lassen worden ist, nach dem Muster der an ihren Vormuuaverheiratheten Mündel erlangen, das zum Heirathsgut gegebeneGeld jedoch muss [von dem Manne] dem Erben der Fraunothweiidig zurückerstattet werden.

64. —65. —CALLISTR. üb. IL Quant. — Der Senajhat verordnet, dass ein Freigelassener, der zugleich Vormim«einer Mündel ist, deshalb, weil sie an ihn, der ihr Vornn"" 1ist, oder an den Sohn desselben verheirathet worden ist, z "relegireu sei. §. 1. Ich glaube, dass in dem Sinn des Senat»'Schlusses, durch welchen die Vormünder und die Söhne der»selben abgehalten werden, ihre Mündel zu heiralhen, auch » enicht zur Familie des Vormunds gehörige Erbe desselben » e "grillen sei; weil [der Senat] darum dergleichen Ehen verbötehat, damit die Mündel nicht in Betreif ihres Vermögens ^°denen verkürzt werden sollen, welche ihnen Rechuung "" edie geführte Vormundschaft abzulegen angehalten vve r< * eI '§. 2. Der Vormund eines Mündels wird aber nicht abgehalte"»seine Tochter seinem Mündel zur Ehe zu geben.

65. -— 66. —PAUL. üb. VII. Resp ___Die, welche i» &*&

Vaterland Kriegsdienste thun, scheinen nicht gegen die [k 8lS fliehen] Mandate [zu handeln], wenn sie aus derselben ProVJ'eine Frau nehmen, und dies ist auch in einigen Mandaten en» iateil. §. 1. Derselbe hat ebendaselbst zum Bescheid gegebe«»dass ich annehme, dass, wenn auch gegen die Mandate in ° ,Provinz eine Ehe eingegangen worden sei, gleichwohl_"?niedergelegtem Amt, wenn [die Ehegatten] bei derselben '*'leus/neinuug beharren, eine rechtmässige Ehe entstehe t" 10 "* s ^darum die aus der rechtmässigen Ehe geborenen Kinder eüliehe seien.

66. — 67. — Idem Iib. II. Scntent. — Es findet i*»J[rechtmässige] Ehe Statt, wenn ein Vormund oder dura °seine Mündel, die ihm nicht von ihrem Vater verloht, alnicht im Testament bestimmt worden ist, iunerhalb des » ec 'undzwanzigsten ä J ) Jahres zur Frau nehme», oder sie H& * el gnem Sohne verbinden sollte \ und wenn dies geschehen ist»werden Beide 3 ' 1 ) infam nnd nach Verhältnis» der "Wu«" de d *Mündel ausserordentlich bestraft; auch macht es keinen ^"fschied, ob der Sohn eigenen Rechtens oder in der GewaltVaters ist. §. 1. Es i$t ganz unrecht, wenn der Freigelas* 61eines Curators die Mündel, deren Vermögen sein Patron vewaltet, zur Frau nimmt.

33) S. die vorherg. Anm. „,]

34 Nämlich der Vormund oder Curator, nicht der erstere»ein Sohu. S. I*. 11. 5. 4. D. de his, gut not. ii'f- 3 - ■*?