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2 (1831)
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665
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Pandkct. L. XXIII. Tit. 2. De rhu nuptiarinn. 665

»• 7. Natürliche Kinder sind, wenn sie gleich in Adoption ge-S^jen «ein sollten, in dem Senatsschlnss mit begrilfen. §. 8.Wie also, wenn Jemand, der zum Vormund bestellt ist, [gegendl e Bestellung] apnellirt hat, und nachher sein Erbe besiegtforden ist, so muss [dieser] für die Gefahr der vergangenen^ e « stehen 5i ob aber wohl , wenn sein Sohn Erbe gewesenSem wird und besiegt worden ist, [derselbe dem Inhalt] der«ede unterworfen ist ? Und es ist folgerichtig, dass man dies

"uunmt, weil er Rechnung ablegen muss.

. W. — 62. — PAPIMAN. lib. XXXII. Qimcst. ■— Wenno ln Öeiralhsgut, weil die Ehe unerlaubt war, dem öffentlichen

c "atz verfallen ist, so muss der Ehemann das leisten, was er

u } die Klage wegeu des Heirafhsguts zurückgeben würde,llut Ausnahme der notwendigen Kosten, welche das Heiraths-* Von Kechts wegen zu vermindern pflegen.

62. _ 03. — Idem lib. IV. Reguh — Wenn gleich derl' er gewollt hat, dass es in dem Ermessen der Mutter stehen

°j'te, wein ihre gemeinschaftliche Tochter zur Ehe gegebenJ v, ' r( ' e , so wird von ihr doch vergeblich der zum Vormund

estellte gewählt werden; denn man kann ja nicht annehmen,

ass der Vater an die Person des Vormundes gedacht habe, da>|T ° atu m vorzüglich die Mutter gewühlt hat , um die Ehe der

ochter nicht dem Vormund anzuvertrauen. §.1. EiueFrauens-

l'erson verheirathet sich unrechtmässiger Weise mit dem Frei-

^lassenen ihres Mannes, der auch ihr Patron ist. §. 2. Ein

prmund, welcher dem Curator Kechuung abgelegt hat, kann

ein e Mündel vor der gesetzmässigen Zeit ihres Alters 32 )

,c "-t zur Fran nehmen, auch nicht, wenn sie Mutter in Folge

'"er andern Ehe geworden ist.

c ^3.-64.— In km lib. I. Dcfmit.— Ein Präfectus einer

y , " e °der der Heiterei, oder ein Tribunus hat gegen das

erö °t eine Ehefrau aus der Provinz genommen , in welcher

sein Amt führte; es wird keine [rechtmässige] Ehe Statt

jj n 5 «nd dieser Fall ist mit [dem, was wir von] derMün-

,, feesagt haben,] zu vergleichen , indem das Verhältuiss der

e Walt die Ehe verhindert. Aber oh auch, wenn eine Jung-

g r *" e '"en solchen geheiratliet hat, [ihr] das nicht zu nehmen

*'' ^as ihr [von ihrem Ehemanne] im Testament hinterlassen

worden ist, darüber kann man Bedenken tragen. Es kann

32 ) Pupillam (s. v. Glück a. a. O. XXIV. S. 58. Amn. J2.)«««»» ante constitutum tempus aetatis ejus , <!. h. nach demlandeclcnrechte nicht vor dem 26. Jahns (nämlich dem Jahre"er Grossjährig/teit und noch einem aitmis utilis dazu),, nach"«•n iustinianischen Rechte nicht vor dem 28. Jahro (indemstatt des annus utilis ein quadviennhim conUnuutn eu den•»ahreu der Grossjälirigkeit hinzukommt.)