Pandkct. L. XXIII. Tit. 2. De rhu nuptiarinn. 665
»• 7. Natürliche Kinder sind, wenn sie gleich in Adoption ge-S^jen «ein sollten, in dem Senatsschlnss mit begrilfen. §. 8.Wie also, wenn Jemand, der zum Vormund bestellt ist, [gegendl e Bestellung] apnellirt hat, und nachher sein Erbe besiegtforden ist, so muss [dieser] für die Gefahr der vergangenen^ e « stehen 5i ob aber wohl , wenn sein Sohn Erbe gewesenSem wird und besiegt worden ist, [derselbe dem Inhalt] der«ede unterworfen ist ? Und es ist folgerichtig, dass man dies
"uunmt, weil er Rechnung ablegen muss.
. W. — 62. — PAPIMAN. lib. XXXII. Qimcst. ■— Wenno ln Öeiralhsgut, weil die Ehe unerlaubt war, dem öffentlichen
c "atz verfallen ist, so muss der Ehemann das leisten, was er
u } die Klage wegeu des Heirafhsguts zurückgeben würde,llut Ausnahme der notwendigen Kosten, welche das Heiraths-* Von Kechts wegen zu vermindern pflegen.
62. _ 03. — Idem lib. IV. Reguh — Wenn gleich derl' er gewollt hat, dass es in dem Ermessen der Mutter stehen
°j'te, wein ihre gemeinschaftliche Tochter zur Ehe gegebenJ v, ' r( ' e , so wird von ihr doch vergeblich der zum Vormund
estellte gewählt werden; denn man kann ja nicht annehmen,
ass der Vater an die Person des Vormundes gedacht habe, da>|T ° atu m vorzüglich die Mutter gewühlt hat , um die Ehe der
ochter nicht dem Vormund anzuvertrauen. §.1. EiueFrauens-
l'erson verheirathet sich unrechtmässiger Weise mit dem Frei-
^lassenen ihres Mannes, der auch ihr Patron ist. §. 2. Ein
prmund, welcher dem Curator Kechuung abgelegt hat, kann
ein e Mündel vor der gesetzmässigen Zeit ihres Alters 32 )
,c "-t zur Fran nehmen, auch nicht, wenn sie Mutter in Folge
'"er andern Ehe geworden ist.
c ^3.-64.— In km lib. I. Dcfmit.— Ein Präfectus einer
y , " e °der der Heiterei, oder ein Tribunus hat gegen das
erö °t eine Ehefrau aus der Provinz genommen , in welcher
sein Amt führte; es wird keine [rechtmässige] Ehe Statt
jj n 5 «nd dieser Fall ist mit [dem, was wir von] derMün-
,, feesagt haben,] zu vergleichen , indem das Verhältuiss der
e Walt die Ehe verhindert. Aber oh auch, wenn eine Jung-
g r *" e '"en solchen geheiratliet hat, [ihr] das nicht zu nehmen
*'' ^as ihr [von ihrem Ehemanne] im Testament hinterlassen
worden ist, darüber kann man Bedenken tragen. Es kann
32 ) Pupillam (s. v. Glück a. a. O. XXIV. S. 58. Amn. J2.)«««»» ante constitutum tempus aetatis ejus , <!. h. nach demlandeclcnrechte nicht vor dem 26. Jahns (nämlich dem Jahre"er Grossjährig/teit und noch einem aitmis utilis dazu),, nach"«•n iustinianischen Rechte nicht vor dem 28. Jahro (indemstatt des annus utilis ein quadviennhim conUnuutn eu den•»ahreu der Grossjälirigkeit hinzukommt.)