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664 Pandect» L. XXIII. Tit. 2. Da rhu nuptiarim.
Vormundschaften eingerechnet werden, und es ist folgerichtig»dass man dies billigt. §. 2. Wie also, wenn ein Vorin" 11Ehren Laiber bestellt sein sollte, findet wobl dasselbe Statt,weil nämlich auch eine Vormundschaft dieser Art nicht i» d ieZahl eingerechnet wird ? Aber ein vernünftiger Grund fi'b runs auf das Gegenlheil, weil man behauptet hat, dass aucein Ehreiivormund die Gefahr zu tragen pflege , wenn er gduldet habe, dass die Vormundschaft schlecht verwaltet vferde-§. 3. Dass aber auch der, welcher zum Vormund besteworden ist und die Verwaltung liegen lässt, [dein Inholt] deRede unterworfen sei , ist nicht zu bezweifeln , weil er, dkaiserlichen Constitutionen gemäss, ebenso gehalten ist, aWenn er [die Vormundschaft] geführt hätte. §. 4. Wie als»,wenn, als er sich aus irgend einein Grunde entschuldigwollte und die Beweise nicht bei der Hand hatte, die * e 'Landlung über die Entschuldigung verschoben und inZwischenzeit die Mündel mündig geworden sein wird, lS 'dann wohl dem Senatsschluss unterworfen ? Die Frage B erudarauf, ob auch nach der Mündigkeit und nach niedergeleg'*;'Amt die Entschuldigung desselben angenommen werden du' >denn wenn sie angenommen wird und er sich en(schul dI &,Laben wird, so kann [der Vormund die Mündel] ' l »B e . s ' raLeirathen, wenn aber [die Entschuldigung] nach beendig"Amt nicht angenommen werden darf, so Leiratbet er sie n'mit Recht. Und Pomponiua sagt im fünften 13ucl»Responsa (Bescheide), dass nach beendigtem Amt die Wscbuldigung nicht angenommen werden dürfe, und .darum ([Vormund] die Gefahr der vergangenen Zeit treffe; aber j 1Ii.-ilte dies keineswegs für richtig, denn es würde unbillig s e _ 'wenn [der Vormund] wegen einer Verzögerung, welche vileicht nicht durch böse Absicht, sondern aus Nothwendigeintritt, nicht entschuldigt oder die Ehe, nachdem die ^ n '* c jLV,digung angenommen worden ist, behindert wurde. §. J> . :wohl den Worten der Rede nach [nur] verordnet worden j »das ein Vormund seine Mündel nicht zur Frau nehmen S° *so ist doch anzunehmen, dass er sich wicht einmal mitverloben dürfe, denn mit einer solchen, mit welcher man p- e "^Ehe eingehen kann , kann man sich gewöhnlich nicht _ elU, . nverloben, denn [nur] mit einer solchen, weiche man heil -3 'kann, verlobt man sich mit Recht. §. 6. Wie also, wennAdoptivsohn des Vormundes die Mündel unerlaubter W e,se *.heirathet haben und nachher aus der väterlichen Gewalt elassen sein wird ? Man muss glauben, dass der SenatAdoptivsöhne, welche aus der väterlichen Gewalt en < etBind, nicht gedacht habe, weil sie nach der Entlassung a,lSväterlichen Gewalt die Adoptivfamilie ganz und gar verg&