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2 (1831)
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662
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662 Pandkct. L. XXIII. Tit. 2. De rilu nupiiarum-

52. PAUL. lib. VI. ad Salin. — Bei einer blutschän-derischen Ehe findet auch kein Heirathsgut Statt, und darin"wird [dem Ehemann] Alles, was aus dem Heirathsgut gezogeiworden ist, wenn [er es] gleich als Frucht [gezogen hat], Snominell werden.

53. GAJ. lib. XI. ad Ed. prov. — Es kann keine Ehezwischen solchen Personen bestehen, welche in dem Verbat«niss von Eltern und Kindern stehn, mögen sie auf dem uacB"sten Grade [der Verwandschaft] stehen , oder auf einem eut-fernteren bis ins Unendliche.

5#. SCAEVOLA lib. I. Rcgul. — Und es macht kei-nen Unterschied, ob die Verwandschaft aus einer rechtmässig*Ehe herrühre, oder nicht; denn es darfauch Niemand «eiuneheliche Schwester zur Frau nehmen.

55. GAJ. lib. XL ad Ed. prov. — Ja es wird W6J'auch für/unrecht gehalten, wenn [Jemand] die zur Fran nnni>_»welche durch Adoption [seine] Tochter oder Enkelin z» '*'

angefangen hat , so sehr , dass eben dasselbe Rechtens

bleib'»

"in j^ tniu^i.ii &««* * au .tiii * vn« r>n 1,1/1,11 ihi.toi.hm. iicv;U»v«" .

wenn auch durch Entlassung- aus der väterlichen Gevvw'Adoptionsverhültuiss aufgelöst worden ist. §. 1. Die Mi» 'oder Mutterschwester, oder die vom Sohn erzeugte En^emeines Adoptivvaters kann ich nicht zur Frau nehmen , "lieh so lange ich mich in der Familie desselben befinde; so 'wenn ich von ihm ans der väterlichen Gewalt entlassen' " .werde , so verhindert ohne Zweifel nichts die Ehe , vve»nämlich nach der Entlassung ans der väterlichen Geiva'tFremder angesehen werde. . t

56. ULP. lib. III. Dhp. — Auch wenn Jemand *öj£Schwester Tochter, wenn gleich sie eine Freigelassenezur Coiicubine gehabt haben wird, so wird eine BIut* CDabegangen. p

57. MARCIAN. lib. II. Imtitul. - Wer in einer »"^

vinz irgend ein Amt führt, darf auch nicht einwilh'g' eu » * __

»ein Sohn [eine Provinzialin] JR ) zur Frau nehmen will. §• ' •58.— Im zweiten Buch des Papiuia 11 ti s von dem Ehe»bemerkt Marcianus 20 ): Der hö'cbstselige Maren» "

Flavia Tertulla durch «

Lucius, die Kaiser, haben an die Flavia Tertulla «— --Freigelassenen Mensor so rescribirt: Wir werden iixe , 0durch die Länge der Zeit, während welche 1 ", ^des Rechts unkundig, dich in der Ehe mit de"Mutter Bruder befunden hast, theils dad»r

28) S. h. 38. pr. h. t. ; „rkii"'

29) Welcher zu des Pap i ni a n 11 s Schriften tadelnde BemM ^gen geschrieben hatte. S. Zimmern a. a. O. §. J°. u

Aiim. 22.