Pamdkot. L. XXIII. Tit. 2. De rhu nuptiarum. 661
Jpiauspielerknnst getrieben haben , oder in einem öffentliche»»»■ocesg verurtheilt sein wird, heirathet ungestraft einen Frei-gelassenen; denn es wird ja die Ehre einer solchen nicht er-halten, welche sich in so grosse Schande gebracht hat.D 48. TKRENT. CLEM. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap.—
ei n Sohn eines Patrons wird gegen die väterliche Freigelas-sene , di e zugleich se ine Ehefrau ist, dasselbe Recht, welehes
e, a Patron selbst gegeben wurde, dem Geiste des Gesetzes
Seinä'ss gegeben. Und dasselbe wird auch zu sagen sein,
en n d er Sohn des einen Palrons bei Lebzeiten des anderen
le freigelassene derselben zur Frau genommen haben wird.
t i" ^ e,m e ' u Patron seine Freigelassene, die [durch ihren
enswandel] beschimpft ist, zur Frau genommen haben
Sollt e . so nimmt man
ü» Ehe
au , dass er, weil er gegen das Gesetz
iiemann ist, diese Wohlthat des Gesetzes nicht habe.
■ *• Wenn der eine von zwei Söhnen die dem anderen an-
o wiesene [Freigelassene] zur Frau genommen haben sollte, so
'um nicht dasselbe Kecht, wie dem Patron , zu ertheilen;
h Avir d nä'mlich kein Kecht haben, weil der {Senat das ganze
, c| it an angewiesenen Freigelassenen auf den übertragen hat,
m «« Vater dies erlheilt bot.. 49. MARCELL. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. — ' Es' * u bemerken , dass Menschen von geringerem Rang solche*rauen nehinen können, welche die, die von höherer Würde,, U( *> Wegen ihrer Würde in Folge der Gesetze nicht heirathenj, e " j aber umgekehrt können Menschen von vorzüglicheremw|£ die nicht heirathen, welche die, die von niedrigerer
" rd e sind, nicht heirathen dürfen.„ 0 i, "**• Iukm üb. 111. ad leg, Jul. el Pap. — Kürzlichj e öus(i(nirt worden sein , dass wenn Jemand seine Freige-haV. " e ' Nve ' cüe er in Folge eines Fiileicoinmisses freigelassen\*/-,.' z,ll 'Frau genommen habe, die Freigelassene wider seinenni 1 '", e ' ne Ehe schliessen dürfe; ich glaube, -weil man demj. , Uenes Recht] zugestehen konnte, welcher aus Nothwen-hat * ! n ' Cn * "ach seinem Gefallen freigelassen hat; denn era i j* die Freiheit, die er zu geben schuldig war, gegeben,
®r Frauensperson irgend eine Wohllhat erzeigt.Will lj . 1C,N - llU *"- lib - *• Rfg«*. — Eine um der Ehe
F r CU ^'ffelassene Sclavin kann von keinem Anderen zurRel Senorameu -werden, als von dem, von welchem sie frei-en»« * ' woraon '»t, wenn nicht der Patron der Ehe mit ihrj, ( s "gt haben sollte. §. 1. Wenn aber ein Haiissohn am der-«ab NVill . en a,,f Befehl seines Vaters eine Sclavin freigelassenWeT MlVd ' 80 S'anbt Julinnus, das sie ebenso angesehenden • " ,S ob sie von Qenl Vater desselben freigelassen wor-Wäre; und darum kann er sie zur Frau nehmen.