Pandkct. L. XXIII. Tit. 2. De ritu nuptiarum. 659
Welche unehelich empfangen habe. §. 4. Desgleichen macht
* s nichts aus, ob es der natürliche, oder Adoptivvater sei.
*• 5. Obwohl auch das schadet, wenn [der Adoptivvater],
e ue er adoptirte, die Scliauspielerkunst getrieben liaben sollte,
wild wenn der natürliche Vater, ehe die Tochter geboren
Wurde, [diese Kunst] getrieben liaben sollte? Und ob man
woli] [eine Frauensperson] nicht heirathen kann, wenn sie ein
""' diesem Schandlleck behafteter Mensch adoptirt, sodann aus
er vaterlichen Gewalt entlassen haben sollte, und wenn ihr
j'atiirlkher Vater, auf welchem ein solcher Schandfleck haftete
2?•"*)» gestorben sein sollte? Aber in Bezug auf diesen Fall
jj a "btPomponius richtig, finde nach dem Geist des Gesetzes
8 Gegentheil Statt, so dasg er nicht hierher gerechnet werde.
• o. Wenn der Vater oder die Mutter einer freigeborenen
i elr au nachher die Scliauspielerkunst zu treiben angefangen
e, > sollte, so würde es höchst unbillig sein, wenn man sich
11 ihr trennen müsste, wenn eine ehrbare Tühe geschlossen
»j, or den ist und vielleicht schon Kinder erzeugt sind. §. 7.
eilich, wenn sie selbst die Scliauspielerkunst zu treiben an-
?. a "geu haben sollte, so wird man sich schlechterdings von
trennen müssen. §. 8. Solche, welche die übrigen Frei-
o or enen zu Frauen zu nehmen abgehalten werden, können
enatoren nicht heirathen.
45. ULP. lib. III. ad leg. JtiJ. et Pap. - In der Stelle
' , s Gesetzes ss ), welche bestimmt: dass wider Willeug " * atrons eine Freigelassene, welche an den-»ati Verue i ratnet > 8t » eine» Andern nicht hei-ein ' e " könne, verstehen wir unter Patron, — wie inte e '^ Rescript unsers Kaisers und seines höchstseligen Va-n , ) enthalten ist, — auch den, welcher [eine Sclavin]*" der Bedingung gekauft hat, dass er sie freilassen solle,de k • Weun s ' e freig-elassen worden ist, für die Freigelassenee r . "fers gehalten -wird. §. 1. Wer aber geschworen hat,jSß! Patron, wird eben dieses [Recht] nicht haben. §. 2.gela eiIlln f 1 der darf [ <lies R ecn< ] haben, welcher [die frei-S , r a n? e I ue Sclavin] nicht für sein Geld erworben hat. §. 9.«oh e Wenn lnan den Fall vorlegen sollte, dass ein Haus-U Soldat sei, so zweifeln wir nicht, dass ihm dies Recht
°i . co J'"'c, quoä dick. Die hier angenommene Bedeutung™ n J'« rechtfertigt auch das Schol. Basilicor. TAY- p. 269.*i -• V° «'er Anfang unserer Stelle so wiedergegeben wird:58\ ¥i T * ''W 1 V Myoi'n x. t. X.
> ues A n t o n i im g C a r a c a 1 1 a und seines Taters S e p 11 -«i u s S e v e r u s; denn unter jenem schrieb U1 p i a n u s seine»weher zu dem Julischen und Papischeu Gesetz. S. Ziin-•weru a. a. "
O. $. 100, a. u. $. 154.
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