658 Pandkct. L. XXIII. Tit. 2. De riln nuptiarum.
noch der Schandfleck 2 3 ) entgegenstehen, weil es wahr ist, das*sie beim Ehebruch ertappt worden ist, [undj weil das Gese«der That, nicht dem Urtheil einen Schandfleck, beigelegt hat.§. 13. liier 24 ) wird nicht, wie in dem Julischen Gesetz»über den Ehebruch beigefügt, von wem und wo sie ertappt s«»deshalb mag der Fall vorgelegt werden, dass der Eheina«» 1 »oder der, dass sonst Jemand sie ertappt habe, so scheint SJmit einem Schaudfleck bezeichnet zu sein, aber auch wenn glnicht im Hause ihres Ehemanns oder Vaters ertappt sein so» 'so wird sie [dennoch] den Worten des Gesetzes gemäss weinem Schandfleck bezeichnet sein.
44. PAUL. lib. I. ad leg. Jnl. et Pap. — I» de '"Julischen Gesetz wird folgendes bestimmt: Wer Seil a '°ist, oder w erder Sohn, oder der vom Sohn erzengEnkel, oder der vom Sohn des Sohnes erzengUrenkel irgend einer von den genannten [Per 8 ,neu] ist, [oder] sein wird, soll wissentlich ""mit böser Absicht keine Freigelassene, oder keisolche, welche selbst, oder deren Vater 0( JMutter die Schauspielerkunst treibt, oder g e, " rIben haben wird, zur Verlobten oder Ehefrau »ben; auch soll die Tochter eines Senators, °die vom Sohn [desselben] erzeugte Enkelin, °die Urenkelin, welche von einem vom Sohn I."selben] erzeugten Enkel erzeugt worden i st >,. reinen Freigelassenen oder an einen solchen,selbst oder dessen Vater oder Mutter die Scb aSpielerkunst treibt oder getrieben haben vKj ^wissentlich und mit böser Absicht nicht 'V er '?oder verheiratliet sein; auch soll keiner von dl
sen wissentlich und mit böser Absicht eine soizur Verlobten oder Ehefrau haben. §. 1. Durch a ^ses Capitel wird ein Senator abgehalten, eine Freigelasseneeine solche, deren Vater oder Mutter die Sclianspielerknns* 6
trieben haben wird, zu heirathen, desgleichen ein Freigelner, die Tochter eines Senators zu heirathen. §. 2. Das s?Ii anicht, wenn der Grossvater und die Grossmutter die ^ cSpielerkunst getrieben haben. §. 3. Auch wird nicht u»schieden, ob der Vater die Tochter in der Gewalt h»he, ° (|Jnicht; jedoch, sagt Octavenus, sei unter dem * a(er . j, erechtmässiger zn verstehen, unter der Mutter auch eine so
23) Wenn sie einen Freigeborenen heirathen will. ,, ül-
24) In der Lex Julia et l J apia Poppuea, welche hier rp ^pianus erläutert wird. Uebrigens beziehen sich die " ^jj eser ganzen Stelle vorkommenden Bestimmungen a,ltFreigebornen, die folgende Stelle aber auf die Senatore