Pandect. V. XXIII. Tit. 2. De ritu nuptiarvm. 657
gegeben Labe, hierher hätte gerechnet werden müssen. §. 4,Wicht blos die aber, welche [mit ihrem Körper Gewinn] treibt,sondern auch die, welche [mit demselben Gewinn] getriebenj* at , und die, welche aufgehört hat, [solchen Gewinn] zu tret-en, w ird durch das Gesetz mit einein Schandfleck bezeichnet;e »n es wird ja eine schimpfliche Handlung dadurch, dass sieSchlier unterlassen worden ist, nicht verlilgt. §. 5. EinerL '''»ueiisperson], welche unter dem Vorwand der Armuth ein8 a uz schändliches Leben geführt hat, ist [dies] nicht zu ver-üben. §, g, Hureuwirthschaft treiben ist nicht weniger, als't dem Körper Gewinn treiben. §. 7. Ilurenwirthinueu nennen• r _ aber die, welche Weibspersonen um des Gewinns willenreig geben. §. 8. Als eine Hurenwirthin werden wir auchIe ansehen, welche im JYainen eines Andern diese Lebensartjfeibt. §. 9. Wenn Eine Gastwirthschaft treibt und in dersel-*" Weibspersonen (corpora) hält, wie viele [Gastwirthinuen]eig gegebene Weibspersonen unter dem Vorwand, als ge-or 'eu sie zur Betreibung der Gastwirthschaft, zu halten plie-j> h so muss man sagen, dass auch eine solche unter der Be-. e unung einer Uurenwirthiu begrilfen sei. §. 10. Der SenatVerordnet, dass es sich für keinen Senator schicke, eine.'"' f^befrau zu nehmen, oder als solche zu behalten, -welche. e 'uem Öifentlicheu (peinlichen) Process vernrfheih sei; undeinem solchen Process darf jeder aus dein Volke auftreten,^ u "ser wenn Einer in Folge eines Gesetzes die Erlaubnis», inj, ei » öffentlichen Process anzuklagen, nicht hat. §. 11. [Einej ra wen S p orsoi) ^ we ] c ]i e in einem Process, welcher wegen einerist e ' Uem öffentlichen Process Statt gehabten Chicane angestelltj> ' Ve ruvtheilt worden ist, und eine solche, welche wegen«'(('', a ^' ca ' IOu 2 2 ) yerurtheilt worden ist, scheint nicht in einemrp "'bclien Process yerurtheilt worden zu sein. §. 12. Eine«ai • We ' cue oe " n Ehebruch ertappt worden ist, ist gleich-in einein öffentlichen Process yerurtheilt; deshalb wird,EliT ^ ^ a " 'vorg-eleg'i werden sollle, dass [eine Frau] imfclipi r " s l )rocess verurtheilt sei, sie nicht blos, weil sie [beimHet tU ^ ertappt worden ist, mit einem Schandfleck bezeich-ne/ S 1 0u . er " auch, weil sie auch in einem öffentlichen Processv 1 1 worden ist. Wenn sie aber nicht ertappt, aberSch-j 6 ' wor( ' e " sein sollte, so soll sie deshalb mit einemp r """eck bezeichnet werden , weil sie in einem öffentlichenHl Ces . s verurtheilt worden ist; aber wenn sie zwar ertappt,S Cu ,Uc ' u verurtheilt sein sollte, so wird sie [doch] mit einemder I? ^ bezeichnet sein. Ich glaube, auch wenn sie nach^""'appung freigesprochen sein sollte, so müsse ihr doch
eil' d - h Bem ' zu Ll *• O. de his,v ""*- jur. civ. II.
!, q. not. inf. 3.
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