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2 (1831)
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656
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656 Pandect. L. XXIII. Tit. 2. De rltu nuptiarum.

Jemand verwaltet, kann er zur Frau nebmen, und das gegebenHeirathsgut verfallt nicht au den öffentlichen Schatz. §• 2. J'in eiuer Provinz irgend [eiu Ami] verwaltet, wird nicht a»ghalten, in dieser Provinz seine Töchter zu verheirathen «'[für sie] ein Heirathsgut zu bestellen.

39. Idem lib. VI. ad Plaut. — Die Urenkelin mein«Schwester kann ich nicht zur Frau nehmen, weil ich in d fVerhältnis« als Vater zu ihr stehe. §. 1. Wenn Jemand einvon den [Frauenspersonen], die wir, zu Ehefrauen zu nehm »durch die Sitten 2 ') abgehalten werden, geheirathet ha»wird, so sagt man, dass er eine Blutschande begehe.

40. POMPON. lib. IV. e.v Plaut. — Aristo tat »«»Bescheid gegeben, dass man die Tochter der Stieftochter ebewenig znr Frau nehmen könne, als die Stieftochter selbst.

41. MAKCELL. lib. XXVI. Digest. — Man niw^an, dass auch auf solchen Weibern ein Schimpf haftet, v?eschändlich leben, und mit Jedermann, wenn auch nicht Ottlieh, Gewinn [mit ihrem Körper] treiben. §. 1. Und ^sich eine in das Concubinat mit einem Andern, als mit J ^,.Patron begeben haben sollte, so behaupte ich, dass sie die **barkeit einer Hausfrau nicht habe. - T

42. MODESTIN, lib. siug. de Rita nupt. — Bei ?££bindiuigcii muss man stets nicht blos darauf sehen, "W a ' ',dürfe, sondern auch, wag ehrbar sei. §. 1. Wenn die ■»ler, Enkelin, [oder] Urenkelin eines Senators einen Fre'ff

Tocflel»»'ebeo

seilen oder einen solchen, der die Schauspielerkunst geWhat, oder dessen Vater oder Mutter dies gethan haben vvi 'geheirathet haben wird, so wird keine [rechtmässige] Ehelinden. / -

43. ULP. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. — ^' c,, L e ; svon eiuer solchen, welche in einem Ilurenhause sieb ^gibt, sondern auch, wenn Eine, wie es zu geschehen_P K (iu einem Wirthshause, oder sonst wo ihre Schamhaftste"bewahrt, werden wir sagen, dass sie öffentlich mit ihren»per Gewinn treibe. §. 1. Oeffentlich verstehen W' rso: gemeinhin, das keisst, ohne Auswahl; nicht wenn ,»ich Ehebrechern oder Ilureru hingibt, sondern wenn s ' e n j g ;,in dem Zustand einer Preisgegebenen befindet. §• 2. " e B ^j„eben scheint [eine Frauensperson], wenn sie sich mit deneu und dem Andern, nachdem sie dafür Geld erhaltenvermischt hat, nicht öffentlich mit ihrem Körper Gewi" utreiben. §. 3. Octavenus sagt jedoch ganz richtig■> . _ < 9auch eine solche, welche sich ohne Gewinn öffentlich

21) D. h. nach dem auf Religion und Sitlliclilicit gegri« nlle«echt. S. v. Glück a. a. Ö. XXIII. S. 28!) if.

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