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2 (1831)
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655
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Pandect. L. XXIII. Tit. 2. Da ritu mqrtiariim. 655

widern geheiratbet, noch er eine Andere [zur Frau] genom-,ne " haben wird, vorzüglich wenn der Mann auch das liei-atlls K'»t nicht zurückgegeben haben wird.

34. PAPIJ\IAN. Üb. IV. liesp. Dass auf eine all-

^"leine der Haustochter (gegebene] Vollmacht, sich einen Ebe-

'anii ku suchen, keine Ehe geschlossen werden könne, ist der

er «unft gemäss; daber ist es nb'lhig, dass die Person dessel-

n dem Vater gezeigt werde, damit, wenn er in die Ebe ein-

| Willigt bnben wird, die Ebe eingegangen werden könne.

* Ein Mann wird nicht abgehalten, seine des Ehebruchs

geklagte [Fraul, welche er kraft seines Rechts als Ehemann

^ geklagt bat, nach der Niederschlagung der Untersuchung von

l l I. eitt z,,r Frau zu nehmen, aber auch, wenn er sie nicht

, seines Hechts als Ehemann angeklagt hat, so wird die

y ] e J Ebe mit Hecht eingegangen zu sein scheinen. §. 2.

s clien zusammengebrachten Kindern kann eine Ehe einge-

, gen werden, wenn sie anch einen gemeinschaftlichen aus

. neuen Ebe der Eltern geborenen Bruder haben sollten.

," Uie Tochter eines Senators, welche sich mit einem Frei-

Y Ss enen verheirathet bat, wird durch einen Unglücksfall ihres

de CrS u ' c l't z "r [rechtmässigen] Ehefrau [des Freigelassenen];

e : ' e [einmal] erworbene Würde ist den Kindern wegen

* Verbrechens ihres Vaters nicht zu nebinen ' 8 ).; 8t ,"«. Idkm üb. VI. Itesp. Ein ILiussohn , der Soldat> kann ohne den Willen seines Vaters keine Ehe eingehen.

Cura 30 ' PAL,L - ,ib - V> Q" apsf - Ein Vormund odera( ° r kann seine Pllegbefohlene nicht zur Frau nehmen,b e .. er Wenn sie von dem Vater [mit ihm] verlobt, oder [ihm]Hni .' n *i oder er ihr im Testament zum Manne ernannt sein

s, e in diese Ehe gewilligt haben wird 5 J ).r al ' Idem üb. VII. Resp. Der Freigelassene des Cu-

«mes Mädchens darf dieselbe nicht zur Frau nehmen.j j r " Idem üb. II. Scnlenf. Wenn Jemand ein Amt» e t » eu d einer Provinz verwaltet, so kann er eine von dortH| c j. eue > oder dort ihre Wohnung habende [Frauensperson]"ich Z " r ^efrau nehmen, obwohl er nicht abgeballen wird,p ra mt derselben zn verloben; so nämlich, dass, wenn dießj le ' nac bdem das Amt von ihm niedergelegt worden ist, die^tah] l'' e ' n S euen will, sie dies thun darf, wenn sie nur die\yj r j " a 'ze, welche sie empfangen hatte, zurückgegeben haben-_ ' § 1. Eine frühere 20 ) Verlobte in der Provinz, welche

) V»; **\ 9 - T). de Senator. 1. 9.' und die Bein. dazu.

es ,s t eine freie Uebersetzung der Worte: testamcnlovc

«owwi

a. n'"^ conditione nupth's secuta fUerit.20) £l XXiv - S- 66 ff. Anm. 26.

«»«», schon vor Antretuiig- des Amtes.

S. v. Glück a.