65'!- Pandbct. L. XXIH. Tit. 2. Da rhu miplinrum.
23. Idem lib. XXX. Digest. — Dnrch das P a P isc ^Gesetz wird bestimmt, dass alle Freigeborenen ausser den snatciren und deren Kindern eine Freigelassene zur Gattin haPdürfen. \
24. MODESTIN. Hb. I. Regul. — Bei dem Zusam-menleben einer freien Frau [mit einem Manne] ist kein l>°cubinat, sondern eine Ehe anzunehmen, wenn sie nicht 011ihrean Körper Gewinn getrieben haben sollte. ,
25. Idem lib. II. Regul. — Ein aus der Gewalt ^Vatijrs entlassener Sohn kann auch ohne Einwilligung desters eine Frau nehmen, und ein [aus dieser Ehe] geboreSohru -wird sein Erbe sein. m
26. Idem lib. V. Resp. — [Modestinus] hat z«^Bescheid gegeben, dass die des Ehebruchs angeklagten [l' rau :auch vor der Veruriheilung, wenu ihr Ehemann lebt, lAndleren] nicht geheirathet werden dürfen.
27. ULP. lib. III. ad leg. Jiil. et Pap. — Wennmanch; der sich im Senatorenstand befindet, eine Freig e ' aSzur Ehefrau gehabt haben wird, so befindet sich dieselbe.wohl sie vor der Hand seine Ehefrau nicht ist, doch '"
Lage, dass sie, wenn er seine Würde verloren haben ■W ir(1 >fängt, seine Ehefrau zn sein. , „
28. MARC!AN. lib. X. Institut. — Ein Patron K»^seine Freigelassene, wenn sie nicht will, nicht zur Frau neu ,
29. ULI», lib. III. ad leg. Jul. et Pap. — # vM ,JJe»Ate jus Capito während seines Consulats entschiede" ' „^soll; dies ist jedoch [nur] dann zu beobachten, -wenn <* etron sie nicht darum freigelassen hat, damit er sie "£ ntnehmen könne. nl) f
30. GAJ. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. — h}nezum Schein eingegangene Ehe ist nichtig. ^ e s
31. ULI», lib. VI. ad leg. Jul. et Pap. — ™ ^rf,einem Senator durch die Gnade des Kaisers erlaubt sex' g
tmässigen Ehefrau zu haben, »°
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eine Freigelassene zur rechtmässigensie seine rech (massige Ehefrau sein.
32. MARCELL. lib. I. ad leg. Jul. et Pap.muss wissen, dass ein Freigelassener, welcher sich ein" p a .geborenen in Adrogafion gegeben hat, obwohl er "> j )g<>milie desselben die Rechte eines Freigeborcneu erlang ^doch als Freigelassener von Ehen mit Frauensperson ^dem Senatorensland (a Senaforiis nupiiis) zurückzuvve' j e
33. In em lib. Hl. ad leg. Jul. et Pap. — Se J^jick-glauben, dass, wenn dieselbe Frau zu demselben Manne ^kehre, dies dieselbe Ehe sei; und diesen stimme ich bei» ^_sie, ohne dass viel Zeit dazwischen gelegen hat, w ' el ,einigt sein werden, auch in der Zwischenzeit weder s
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