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2 (1831)
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651
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Pakdkct. L. XXIU. Tit. 2. Da rilu nuptmrum. 651

prlociiter gewesen ist. §. 2. Auch die Sclavenverwandsch af-

ea sind bei diesem Recht zu beachten; daher wird ein Sclav,

®un er freigelassen worden ist, seine Mutter nicht zur Frau

el »nieu können, dasselbe ist auch in Betreff der Schwester

*u der Schwestertochter Hechtens. Dasselbe ist im um^e-

e urten Falle zu sagen, so dass ein Vater seine Tochter nicht

^'rathen kann, wenn [Beide] ans der Sclaverei freigelassen

jj °|ii sind, wenngleich man zweifelt, ob er ihr Vater sei.

esüalb kann ein nalürlicher Vater auch nicht seine uneheliche

cuter zur Frau nehmen, weil bei der Eingehung' einer Ehe

das natürliche Recht und das Schamgefühl zu sehen ist,

aber gegen das Schamgefühl sein würde, wenn mau seine

hi°fi r 7 -»r Frau nehmen wollte. §. 3. Dasselbe aber, was

In * re " : d er Sclaveuverwandschaften festgesetzt worden ist,

* auch in BetrelF der Sclavenschwa'gerschaften beobachtet

o °eu, z. 'D, dass ich die, welche mit meinem Vater in einer

a venehe sich befunden haben wird, gleich als ob sie meine

j e *' n "ller wäre, nicht heirathen kann, und dass umgekehrt

si I Y aler u ' e > welche mit «einem Sohn in einer Sclavenehe

tn 1 ""den haben wird, gleich als ob sie seine Schwieg-er-

uter wäre, nicht heirathen kann, ebenso wie auch JNiienuind

"*u((er derjenigen, welche er iu der Sclaverei zur Frau

r,. , hat, gleich als ob sie seine Schwiegermutter wäre,

. ut heirathen kann;] denn wenn man eine Sclavenverwand-

8 i \ ttuuimmt, warum soll man nicht auch eine Sclaveu-

.. ^^fschaü (innehiiicii? Aber in einem zweifelhaften Falle

es sicherer und der SiKsamkeit gemässer, sich einer Ehe

istdei

Hi a ?n e,,,ua '' e "' § 4. Nun wollen wir sehen, wie manUu ? ^""drücke] : Stiefmutter, Stieftochter, Schwiegermutter

Soi ' w ' w K erl °chter versteht, damit wir wissen, welche [Per-

»n " 1 '"' " ,< '' lt heirathen dürfe. Einige verstehen unter Stief-

& r | . a " m>( * f" r *' ,cu ^ Ehefrau des Vaters, und unter

Ia. ,. le 8 er 'ochter die Ehefrau des Sohnes, uud unter Stieftoch-

lf' die ,

^«frau.

j Cr ' as * man -weder die Ehefrau des Grossvaters, nochSj. e8 Urgroßvaters heirathen kann. Also zwei oder mehrere'st 1 V ' ') wird mau nicht heirathen können; [und das

ist j* 1 * wunderbar, denu uvich der, welcher eiu Adoptivsohnfra' i "" We( ^ er «'es nalürlicheu, noch des Adoptivvalers Ehe-S'felr1 uen 5 »her auch wenn mein Vater mehrere Ehefrauen

^^t haben wird, go kann ich keine von ihnen heirathen.

14] J 01 } welchem wir hier sprechen, nämlich die Eheverbote.

tatet

rt »en heirathen.

'er rp

ä von einem anderen Ehemann [gezeugte] Tochter der

' Aber was dieses VerhäJdiiss '') betri/lt, so ist esdl

i) r» l welCuom wir hier sprechen, nämlich die ühevernote.an" Wenn Jemand zwei oder mehrere Stiefintiuer In der

alle 2 en we i tere " Bcdeutuug hat, so darf er keine von