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652 Pakdect. L. XXin. Tit. 2. De rhu mipliarum.
Dalier versteht man unter der Benennung Schwiegerimrtwnicht nur die Mutter, sondern auch die Grogsmutter »nd .Urgrossmutter meiner Ehefrau, so dass ich keine von ilmen hei-rathen kann. Auch in der Benennung Schwiegertochter '*nicht nur des Sohns, sondern auch des Enkels und des UrenkeEhefrau begriffen, wenngleich Einige diese Grossschw ; eg er *töchter nennen. Auch für meine Stieftochter hält mW '"•j.blos die, welche die Tochter, sondern auch [die, welche] dieEnkelin oder die Urenkelin meiner Ehefrau ist, so dass sich kem evon ihnen heirathen kann. Desgleichen hat Augustn"
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klärt, dass ich die Mutter derjenigen, welche ich zur
Verlob'
ten gehabt habe, nicht heiratheu könne, sie sei nämlich n»Schwiegermutter gewesen. . _ t
15. PAPINIAN. lib. IV. Resp. — Die, welche «»»die Ehefrau des Stiefsohns gewesen ist, darf nicht durcüEhe mit dem Stiefvater verbunden werden, auch die Smntter darf nicht in die Ehe mit dem kommen, welcherEhemann der Stieftochter gewesen ist. . j 5 \
16. PAUL. lib. XXXV. ad Ed. — Durch eine Rede ^des hö'chstseligen Marcus wird bestimmt, dass, ~ v,cV ^- iieTochter eines Senators einen Freigelassenen geheiralhet u»keine [wahre] Ehe vorhanden wäre, und auf diese [R*° .„ eauch ein Senatsschluss erfolgt. §. 1. Wenn der EnkelFrau nimmt, so muss auch der Sohn einwilligen, we" n —^eine Enkelin heirathen sollte, so wird der "Wille und diemächligung' des Grossralers genügen. §. 2. Käserei Jas»Eingehung einer Ehe nicht zu, weil die Einwillig« in £ U r i,-i. e list; aber [das Fortbestehen] einer gehörig- eingegangene» i J
verhindert sie nicht. ,
17. GAJ. lib. XI. ad Ed. p-ovhw. — Ein durch A<^ }llon entstandenes geschwisterliches Verhältnis« (J'ra/O'" iverhindert die Ehe so lange, als die Adoption dauert', ,darum werde ich diejenige, welche mein Vater adoptfaus der väterlichen Gewalt entlassen hat, zur Frau " e . lkönnen; auf gleiche Weise werden wir aticli, we»» 1 er , (e ,,aus der Gewalt entlassen, und jene in der Gewalt " e ^ thaben wird, durch die Ehe verbunden werden können. 5' ,,Daher wird dem, welcher seinen Schwiegersohn adoptire" -gerathen , dass er seine Tochter ans der Gewalt entla» se »g-Jeiche Weise wird dem, welcher seine Schwiegertochter ' ^tireu will, gerathen, dass er seinen Sohn aus der GeW"Jasse. §. 2. Auch werden wir abgehalten, die Vatcnachw eund die Mutterschwester, desgleichen die GrossvatersscuW j y ^
und die Grossmutterschwester zur Frau zu nehmen, obw'o
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15) S. die Bern, zu L. 16. D. de sponsctlib.