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2 (1831)
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650
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650 Pandect. L. XXIII. Tit. 2. De rhu mqrtlarum.

angegebenen Umständen] geheirathet Laben wird, die Ehe woeingegangen werde \ '), wenn nur der Sohn eine solche tt»nimmt, oder die Tochter einen solchen heirathet, dass der Va-ter gewiss die Verbindung mit derselben [oder demselbennicht verworfen haben würde. .

12. ULP. lib. XXVI. ad Sabin. Wenn ich (rge»eine zur Ehefrau gehabt habe, dieselbe sodann, nachdem 8Ivon mir Verstössen war, den Sejus geheirathet hat, we' c " eich nachher adrogirt habe, so ist die Ehe nicht blutscLünderisc »§. 1. Zwischen mir und der Verlobten meines Vaters *"'keine Ehe eingegangen werden, obgleich sie nicht eiget' 1meine Stiefmutter genannt wird. §. 2. Aber auch jung*"-*wird meine Verlobte meinen Vater nicht heiratheu ko» 1 ' 'obwohl sie nicht eigentlich seine Schwiegertochter ge" 8 "wird. §. 3. Julianus glaubt, dass wenn meine Ehefi'»" "'' 'der Scheidung- einen Anderen geheirathet und eine l° c \ ,geboren habe, diese zwar meine Stieftochter nicht sei, i cU u ' .aber doch der Ehe mit derselben zu enthalten habe. § *Tochter meiner Adoptivschwesler kann ich zur Frau nehmdenn die Tochter derselben ist nicht meine Verwandte, w . iNiemand durch Adoj)tiou Oheim von mütterlicher Seite y lund nur solche Verwandschaften durch die Adoptionen hegt'"werden, welche gesetzlich 12 ) sind, das heisst, wel c "^ .Kecht der Agnaten haben; auf gleiche Art kann ich a" 0 ' 1Schwester meines Adoptivvaters heirathen, wenn sio nicbtdemselben Vater erzeugt worden ist.

13. Idem lib. XXXIV. ad Sabin. Wenn eine i^tronin so unedel sein sollte, dass für dieselbe sogar <"6 ,mit ihrem Freigelassenen anständig ist, so darf diese [Ehel <* , (den Richter, welcher hierüber erkennt, kraft seiner A" 1 * 8 !nicht verhindert werden. .,.,

14. PAUL. lib. XXXV. ad Ed. Wenn ein A d J, 0tivHohn ans der Gewalt [des Adoptivvaters] entlassen W ,r >kann er die, welche die Ehefrau seines Adoptivvaters 8 evv , ^ #ist, nicht heirathen, weil »io als seine Stiefmutter gilt- ? * (

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Ingleichen wenn Jemand einen Sohn adoptirt haben Wir 1wird er die Ehefrau desselben, welche als seine Schw>erochier gilt, nicht einmal nach der Entlassung des Soli»"der Gewalt heirathen können, weil bio ehemals seine f» cU

11) Mairitnonwm vnl nuptias, s. die vorhergehende A ,,m 'i: c ser

12) O. h. civilrechtlieh. Vgl. Gaj. III. 10. Dur Sinn »^Stelle ist der, dass in >ic,r Adoptivlhinilie "'"',''".' "".(.Ik'p-(<!. h. .die durch Mannspersonen, welche zur Fan"u» ^ ( j; erc», gesefzmässig begründete Vcnvandschafi), , " rlll .j'!!;lzt<"' l!cognatio im engern Sinne ein Ehehinderniss ist, wo»

Bteta auf natürlicher Verwandschaft beruht.